Der neue Realteilungserlass v. 19.12.2018, IV C 6 - S 2242/07/10002 beseitigt viele Unsicherheiten. Nach nicht zu folgender Auffassung der FinVerw liegt bei Ausscheiden aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft keine Realteilung vor, wenn der ausscheidende Mitunternehmer die im Rahmen seines Ausscheidens übertragenen Einzelwirtschaftsgüter alle ins Privatvermögen überführt. Gleiches soll nach nicht zu folgender Auffassung der FinVerw gelten, wenn der Mitunternehmer lediglich eine Abfindung aus im Auflösungs- oder Ausscheidenszeitpunkt vorhandenen liquiden Mitteln des Betriebsvermögens erhält. Fraglich in diesem Zusammenhang ist auch, ob der BFH der sog. Einlagelösung folgen würde. Zutreffend dürfte die Auffassung der FinVerw sei, wonach bei einer Realteilung mit Spitzen- oder Wertausgleich in Höhe des Spitzen- oder Wertausgleichs keine Realteilung, sondern ein entgeltliches Geschäft vorliegt. Fraglich ist allerdings, ob dem der BFH folgen würde. Nach nicht zu folgender Auffassung der FinVerw ist die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern in das Gesamthandsvermögen einer anderen personenidentischen Mitunternehmerschaft zu Buchwerten nicht möglich. In diesem Zusammenhang werden von der FinVerw zwei mögliche Alternativgestaltungen aufgezeigt. In Übereinstimmung mit dem BFH vertritt die FinVerw die Auffassung, dass im Rahmen der echten Realteilung die in das Privatvermögen übertragenen Wirtschaftsgüter Entnahmen der Realteilungsgemeinschaft darstellen. Bei einer unechten Realteilung sollen ihrer Auffassung nach die Grundsätze der Erbauseinandersetzung gelten. Dem dürfte in beiden Fällen nicht zu folgen sein. Vielmehr dürften die Entnahmegewinne nur von den entnehmenden Gesellschaftern zu versteuern sein. Unklar ist, ob die FinVerw Vereinbarungen über die Zurechnung des Entnahmegewinns steuerlich anerkennen würde. Nicht zu folgen ist auch der Auffassung der FinVerw, wonach Grund und Boden und Gebäude des Anlagevermögens auch dann unter die Sperrfrist fallen, wenn es sich bei ihnen nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Auffassung der FinVerw, wonach eine zu einer Sperrfristverletzung führende Veräußerung auch dann vorliegt, wenn die übernommenen Wirtschaftsgüter nach §§ 20, 24 oder 25 UmwStG oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zum Buchwert auf einen anderen Rechtsträger übergehen.
(so Stenert, Der neue Realteilungserlass ist da!, DStR 2019, 245)