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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.6.2025) / 2.10 § 6 EStG (Bewertung)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

BMF v. 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291/Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen/Zweifelsfragen/§ 6 Abs. 3 EStG/§ 6 Abs. 5 EStG

 

Das BMF-Schreiben v. 20.11.2019 (BMF, Schreiben v. 20.11.2019, IV C 6 - S 2241/15/10003, BStBl 2019 I S. 1291) äußert sich zu Zweifelsfragen hinsichtlich der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen i.S.v. § 6 Abs. 3 EStG. Die unentgeltliche Übertragung eines Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt steht der Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG entgegen (BFH, Urteil v. 25.1.2017, X R 59/14, BFH/NV 2017 S. 1077). Bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen gilt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht. Das Ausgliederungsmodell wird von der Finanzverwaltung anerkannt. Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils findet § 6 Abs. 3 EStG auch dann Anwendung, wenn wesentliches Sonderbetriebsvermögen vor oder zeitlich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen wird. Voraussetzung ist, dass das zum Stichtag verbleibende Restbetriebsvermögen noch eine funktionsfähige betriebliche Einheit darstellt. Fehlt es daran, liegt insoweit eine nicht begünstigte Betriebsaufgabe vor. Eine nicht funktionsfähige betriebliche Einheit dürfte vorliegen, wenn mit diesem Restbetriebsvermögen keine betriebliche Tätigkeit mehr möglich ist. Schädlich sind nach Auffassung der Finanzverwaltung für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG zeit- und taggleiche Veräußerungen und Entnahmen von wesentlichem Sonderbetriebsvermögen. Der Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG steht es dagegen nicht entgegen, wenn die entsprechenden Vorgänge vor dem Stichtag erfolgen. Gleiches gilt auch für die Variante, dass das wesentliche Sonderbetriebsvermögen zum Stichtag steuerneutral ausgegliedert und dann entnommen wird. Der obigen Auffa...

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