Bei der Übertragung eines Betriebs gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird vielfach - um die Ansprüche auf die Versorgungsleistungen abzusichern - ein Verkaufsverbot für ein im Rahmen der Betriebsübergabe übergehendes Grundstück vereinbart. Fraglich ist, wie eine spätere Abfindungszahlung für einen Verzicht auf dieses vorbehaltene Verkaufsverbot steuerlich zu behandeln ist. Der BFH hat insoweit mit Urteil v. 9.5.2019 (BFH, Urteil v. 9.5.2019, VI R 43/16, BFH/NV 2019 S. 1335) entschieden, dass die Abfindungszahlung, da sie im Zusammenhang mit als Sonderausgaben abzugsfähigen Versorgungsleistungen steht, privat veranlasst ist. Die entsprechenden Aufwendungen führen beim Betriebsübernehmer weder zu Veräußerungskosten noch zu nachträglichen Anschaffungskosten. Entsprechendes gilt, wenn bei der Übertragung eines Betriebs gegen Versorgungsleistungen eine Beteiligung an dem Verkaufserlös oder an den Wertsteigerungen eines im Rahmen der Betriebsübergabe übergegangenen Grundstücks vereinbart wird. Auch diese Aufwendungen sind den privaten Bereich zuzuordnen. Der Entscheidung des BFH ist allein schon aufgrund des sich aus Art. 3 GG ergebenden Prinzips der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht zu folgen, da sie dazu führt, dass die entsprechenden Gewinne zu versteuern, die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen aber nicht berücksichtigungsfähig sind. In entsprechenden Fällen bietet es sich an, statt der Versorgungsleistungen Kaufpreisrenten oder lang laufende, verzinsliche Ratenzahlungen zu vereinbaren, die auch mit einer Einmalzahlung verbunden werden können. Zusätzlich können noch Lohnzahlungen oder Beratungshonorare vereinbart werden.
(so Paus, Abfindung für den Verlust der dinglichen Absicherung von Versorgungsleistungen - Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 9.5.2019 - VI R 43/16, NWB 2020, 27)