Bei Ehen nichtdeutscher Ehepaare, die bis zum 28.1.2019 geschlossen wurden und bei denen beide Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit haben, gilt hinsichtlich des Güterstands das jeweilige ausländische Recht. Dabei ist häufigster Güterstand innerhalb der EU die Errungengemeinschaft. Für Eheschließungen ab dem 29.1.2019 gelten die Regelungen der EuGüVO. Maßgebend danach ist grundsätzlich der Güterstand des Staats, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zwar besteht in beiden Fällen die Möglichkeit der Rechtswahl. Zu beachten sind aber die sich aus dem Wechsel des Güterstands ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Die Errungengemeinschaft entspricht im Wesentlichen der Gütergemeinschaft. Zu unterscheiden hinsichtlich der steuerlichen Folgen ist zwischen dem Eigen- bzw. Vorbehaltsgut und dem Gesamthandsvermögen. Bei der steuerlichen Wertung zu beachten ist auch, ob die sich aus dem ausländischen Güterstand ergebenden zivilrechtlichen Folgen korrekt umgesetzt wurden. Geltung hat dies insbesondere für Grundstücksgeschäfte. Gilt die Errungengemeinschaft, sind Einkünfte aus Wirtschaftsgütern, die zum Gesamthandsvermögen gehören, den Ehegatten grundsätzlich hälftig zuzurechnen. Besonderheiten können hinsichtlich des Arbeitseinsatzes bei gewerblichen Einkünften in Betracht kommen. Ein durch den Güterstand der Errungengemeinschaft begründetes Gemeinschaftsverhältnis führt regelmäßig auch zur Begründung der Mitunternehmerstellung der Ehegatten. Einkünfte, die aus Wirtschaftsgütern resultieren, die dem Eigen- bzw. Vorbehaltsgut zuzurechnen sind, betreffen nur den jeweiligen Ehegatten. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind dem jeweiligen Berufsträger zuzurechnen. Entsprechendes gilt bei Einkünften auch nichtselbständiger Tätigkeit.
(so Stein, Steuerliche Probleme durch Fehlbeurteilungen des Ehegüterstandes in Deutschland lebender Ausländer - Teil I: Zivilrecht und steuerliche Grundzüge, DStR 2020, 368)