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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.6.2025) / 2.35 § 22 EStG (Arten der sonstigen Einkünfte)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Doppelbesteuerung von Renten / Verfassungsmäßigkeit / § 22 EStG

 

Nach den Vorgaben des BVerfG darf die Rentenbesteuerung nicht zu einer Doppelbesteuerung führen. Dagegen dürfte die Rentenbesteuerung mathematisch nachweisbar verstoßen. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass die Renteneinkommen ab einem Rentenbeginn im Jahr 2040 in voller Höhe der Besteuerung unterliegen, obwohl die zugrundeliegenden Altersvorsorgeaufwendungen in der Beitragsphase vor 2025 nur teilweise als steuerlich abzugsfähig behandelt worden sind. Mathematisch nachweisbar entsteht die Doppelbesteuerung durch den Systemwechsel im Jahr 2005 und dauert bis in das Jahr 2070 an. Den Höchstwert von etwa 22 % erreicht sie im Zeitraum ab 2020. Dieser verringert sich bis 2040 kaum. Wegen dieser Doppelbesteuerung dürfte die Rentenbesteuerung verfassungswidrig sein. Vor diesem Hintergrund sollte gegen entsprechende Bescheide Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Ein entsprechendes Musterverfahren ist anhängig beim FG Saarland unter dem Aktenzeichen 3 K 1072/20.

(so Schindler/Braun, Die Doppelbesteuerung von Renten ist Fakt! – Alle Rentner ab dem Jahr 2005 betroffen, NWB 2020, 784)

Doppelbesteuerung von Sozialversicherungsrenten / § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG

 

Nach den Vorgaben des BVerfG ist die doppelte Besteuerung von Renten zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist die Steuerfreistellung von Vorsorgeaufwendungen und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis dieser Vorsorgeaufwendungen so abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Vermieden wird die doppelte Besteuerung, wenn die Summe der steuerunbelastet bleibenden Teile der voraussichtlichen künftigen Rentenbezüge des jeweiligen Stpfl. die Summe der von ihm aus versteuertem Einkommen gele...

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