Soll die Beteiligung an der Organgesellschaft innerhalb der Mindestlaufzeit von fünf Jahren veräußert werden, führt gesellschaftsrechtlich die Veräußerung nicht zur Beendigung des Gewinnabführungsvertrags. Dieser kann nur zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahrs aufgehoben werden. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Gewinnabführungsvertrag mit sofortiger Wirkung bzw. zu einem zukünftigen unterjährigen Stichtag beendet werden. Steuerlich lässt die Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs die Organschaft im Verkaufsjahr unberührt. Erfolgt die Veräußerung innerhalb des laufenden Wirtschaftsjahrs, endet die Organschaft zum Ablauf des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. Die Veräußerung vor Ablauf der Mindestlaufzeit führt dazu, dass die Wirkungen der Organschaft rückwirkend über die gesamte bisherige Laufzeit entfallen. Keine Geltung hat dies bei Bestehen eines wichtigen Grunds. Der Begriff des wichtigen Grunds wird unterschiedlich verstanden. Gesellschaftsrechtlich liegt ein wichtiger Grund vor, wenn den Beteiligten die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Möglich ist die Vereinbarung, dass die Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft einen wichtigen Grund für die Kündigung des Gewinnabführungsvertrags darstellt. Steuerlich ist der Begriff des wichtigen Grunds nicht eindeutig geklärt. Nach Auffassung der FinVerw kann ein wichtiger Grund bei Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft vorliegen, sofern bei Abschluss des Gewinnabführungsvertrags nicht festgestanden hat, dass dieser vor Ablauf von fünf Jahren beendet werden soll. Sachgerecht dürfte es sein, den Begriff des wichtigen Grunds auch steuerlich im gesellschaftsrechtlichen Sinne zu verstehen, sofern die Sachverhaltsgestaltung sich nicht als Umgehung der Mindestlaufzeit von fünf Jahren darstellt. Letzteres dürfte bei einem Verkauf an fremde Dritte regelmäßig ausgeschlossen sein. Fehlt es an der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung, dass bei Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft eine Kündigung des Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem Grund möglich ist, stellt sich die Frage, ob innerhalb der Mindestlaufzeit eine unterjährige Beendigung des Gewinnabführungsvertrags möglich ist. Gesellschaftsrechtlich ist dies zu bejahen. Es kann ein entsprechendes Rumpfwirtschaftsjahr gebildet werden. Steuerlich dürfte dies nicht in Betracht kommen. Eine Ausnahme dürfte dann gelten, wenn die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen vorab nachträglich dahingehend ergänzt werden, dass die Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt. Hierbei muss es sich aber um eine Vertragsänderung, nicht dagegen um einen Neuabschluss handeln. Die Abgrenzung im Einzelnen ist ungeklärt. Ist die Mindestvertragslaufzeit abgelaufen, werden Gewinnabführungsverträge, um Nachteile für den Fall des Scheiterns des Verkaufs der Beteiligung an der Organgesellschaft zu vermeiden, zum Tag der Vollziehung des Anteilsverkaufs - regelmäßig also unterjährig - beendet. Erfolgen kann sie durch Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahrs oder - bei entsprechender Vereinbarung - durch Kündigung aus wichtigem Grund. Welche der beiden Varianten steuerlich vorteilhafter ist, bestimmt sich in erster Linie danach, ob die Organgesellschaft im Rumpf-Zeitraum Gewinne oder Verluste erzielt. Im Fall eines Gewinns stellt sich die Frage, ob eine vGA durch einen vorherigen Verzicht des Organträgers auf die Gewinnabführung vermieden werden kann. Dies dürfte - im Gegensatz zur Auffassung des FG Münster in seinem Urteil v. 20.8.2014, 10 K 2192/13 F - zu bejahen sein.
(so Schwan, Steuerliche Aspekte der unterjährigen Beendigung einer ertragsteuerlichen Organschaft im Rahmen eines Unternehmenskaufs, DStR 2020, 575)