Rn. 81

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die Begründung des Wohnsitzes erfolgt dadurch, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Wohnsitzbegriffs erfüllt werden, dh durch tatsächliche Handlungen. Dies geschieht, indem der StPfl eine Wohnung sucht, sich die Verfügungsmacht verschafft und die Wohnung unter Beibehaltungsabsicht benutzt. Deshalb erwirbt weder ein Ehegatte mit der Heirat automatisch Wohnung und Wohnsitz des Ehepartners (FG Ha v 15.04.1994, V 61/92, EFG 1994, 730) noch begründet ein Kind mit der Geburt zwangsläufig seinen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung (BFH v 07.04.2011, III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge