Rn. 82
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Die Aufgabe eines Wohnsitzes ist dann objektiv erfolgt, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 8 AO nicht mehr vorliegen, dh, die Wohnung muss durch den StPfl oder dessen Angehörige tatsächlich und endgültig nicht mehr benutzt werden können oder sollen, wie zB bei Auflösung. Zivil- und melderechtliche Aufgabetatbestände, wie zB der Wille oder die polizeiliche Abmeldung, sind dabei von untergeordneter Bedeutung.
Rn. 83
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Begründet der StPfl einen weiteren Wohnsitz oder ist er längere Zeit abwesend, führt das nicht zwingend zur Aufgabe der ursprünglichen Wohnung, auch nicht bei erzwungenen Abwesenheiten wie zB Gefängnis- oder Krankenhausaufenthalt (zB Avvento in Gosch, § 8 AO Rz 43 und 49 "Haft"). Das ist vor allem bei einem Familienwohnsitz der Fall. So wird bspw bei einem im Ausland tätigen ArbN, der im Inland einen Familienwohnsitz hat und diesen gelegentlich besucht, der inländische Wohnsitz beibehalten (zB BFH v 02.11.1994, I B 110/94, BFH/NV 1995, 753; BFH v 17.05.1995, I R 8/94, BStBl II 1996, 2). Nichts anderes gilt, wenn zwar der Familienwohnsitz für die Zeit der Abordnung ins Ausland verlegt wird, der ArbN seinen vor der Abordnung begründeten Wohnsitz aber nicht aufgegeben hat (BFH v 24.07.2018, I R 58/16, BFH/NV 2019, 104).
Zu den Problemen bei Wohnsitz im Ausland und gleichzeitigem längeren beruflich bedingten Aufenthalt im Inland und Einkünften aus Drittstaaten vgl Dekker, PiStB 2003, 215.
Rn. 84
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Vermietung der eigenen Wohnung an Dritte kann eine Aufgabe indizieren, wenn es sich nicht nur um eine zeitlich begrenzte Untervermietung anlässlich eines von vornherein befristeten Auslandsaufenthalts handelt (FG Ha v 12.09.1991, III 47/90, EFG 1992, 277; FG Ha v 07.02.1998, III 70/97; FG Ha v 20.06.2001, I 468/98), ebenso die dauernde Überlassung an ein volljähriges Kind mit eigenen Einkünften (FG Nds v 28.05.1997, IX 173/94, EFG 1997, 1150).
Rn. 85
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Verzieht der StPfl ins Ausland, verliert er seinen Wohnsitz regelmäßig mit dem Auszug. Mit Wohnsitzaufgabe endet grds die unbeschränkte EStPfl. Ggf bleibt der Auswanderer beschränkt stpfl. Verzieht der StPfl nicht unmittelbar nach dem Auszug, kann er einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 9 AO) und somit weiterhin unbeschränkt stpfl sein.
Verzieht ein ArbN im Verlauf eines Kj vom Inland ins Ausland, so sind seine in diesem Kj nach dem Wegzug erzielten Einkünfte auch dann im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, falls sich sein neuer Wohnsitz in einem EU-Staat befindet (BFH v 15.05.2002, I R 40/01, BStBl II 2002, 660).
Rn. 86
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Wird bei Wegzug die Wohnung behalten, so wird der Wohnsitz dann aufgegeben, wenn die inländische Wohnung in absehbarer Zeit nicht regelmäßig benutzt wird (BFH v 26.07.1972, I R 138/70, BStBl II 1972, 949). Kurzfristige und unregelmäßige Besuche der leer stehenden Wohnung sind unschädlich (FG SchlH v 15.12.1995, I 824/94, EFG 1996, 553).
Wird hingegen die Wohnung regelmäßig genutzt, wie zB bei einem Berufspilot, der jeweils vor seinen freien Tagen bzw Urlaubstagen stets Flüge zum Einsatzflughafen und nach seinen freien Tagen und Urlaubstagen stets Flüge vom Einsatzflughafen aus hat, ist anzunehmen, dass der StPfl einen Wohnsitz im Inland hat (FG BdW v 10.11.2006, 7 K 211/03, EFG 2007, 333; zu sog Standby-Wohnungen, bspw von Piloten oder Flugbegleitern, s aber auch BFH v 10.04.2013, I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909; BFH v 13.11.2013, I R 38/13, BFH/NV 2014, 1046).