1. Personenkreis
Rn. 124
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Der Personenkreis des § 1 Abs 3 EStG umfasst alle natürlichen Personen mit Wohnsitz (§ 8 AO, s Rn 69ff) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO, s Rn 87ff) im Ausland, die im Inland steuerbare Einkünfte nach § 49 EStG erzielen. Demnach erstreckt sich die fiktive unbeschränkte StPfl nicht nur auf Grenzpendler, sondern auf alle StPfl, die die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG erfüllen.
Rn. 125
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Von der fiktiven unbeschränkten StPfl werden daher nicht nur EU-Staatsangehörige oder -Ansässige und Grenzpendler erfasst, sondern alle Ausländer, wenn ihr Inlandseinkommen größtenteils der deutschen Besteuerung unterliegt; das können bspw (vgl Kaefer, BB 1995, 1615) sein:
- ausländische ArbN und Selbständige, die unter Beibehaltung ihres Familienwohnsitzes täglich zur Arbeit nach Deutschland pendeln,
- deutsche Staatsbürger, die unter Beibehaltung ihres bisherigen Arbeitsplatzes aus privaten Gründen (Heirat, günstigere Grundstückspreise oder Miete etc) ihren Wohnsitz in ein angrenzendes Land verlegen,
- Saisonarbeiter und Werkvertrags-ArbN, die zu einem Einsatz von wenigen Wochen oder Monaten nach Deutschland kommen,
- deutsche Ruheständler, die im Ausland leben und ihre Einkünfte (Renten, Mieten etc) aus Deutschland beziehen.
Rn. 126
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Ehegatten oder Lebenspartner, Kinder und andere im Haushalt lebende Angehörige werden nur dann in die unbeschränkte StPfl einbezogen, wenn sie selbst die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG erfüllen.
Liegen bei beiden Ehegatten oder (wegen § 2 Abs 8 EStG) Lebenspartnern die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten StPfl vor, ist wegen des Ausschlusses von § 1 Abs 3 EStG in § 26 Abs 1 EStG eine Zusammenveranlagung mit Splittingtarif (§ 32 Abs 5 EStG) nicht möglich (zB BFH v 22.10.2014, I B 101/13, BFH/NV 2015, 201), wenn nicht auch die weiteren europabezogenen Voraussetzungen des § 1a Abs 1 Nr 2 EStG (Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist) erfüllt sind (zu Einzelheiten s Erläut zu § 1a (Göckel) sowie BFH v 01.10.2014, I R 18/13, BStBl II 2015, 474). Auch Eheleute, die in der Schweiz ansässig geworden sind und weiterhin ihre gesamten stpfl Einkünfte im Inland versteuern, können die Zusammenveranlagung wählen (EuGH v 28.02.2013, C-425/11, BStBl II 2013, 896; FG BdW v 18.04.2013, 3 K 825/13).
Zur Frage des Anspruchs auf Zusammenveranlagung, wenn der im EU-Ausland wohnende Ehegatte dort steuerfreie Einkünfte über der Wesentlichkeitsgrenze bezieht s Rn 132.
2. Sachlicher Umfang
Rn. 127
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Der unbeschränkten StPfl nach § 1 Abs 3 EStG unterliegen nur inländische Einkünfte iSv § 49 EStG.
Nur mit diesen Einkünften wird der einzelne StPfl der unbeschränkten StPfl unterworfen ("soweit").
Daher sind von der fiktiven unbeschränkten StPfl sämtliche ausländische Einkünfte und auch die nicht im § 49 EStG abschließend aufgeführten inländischen Einkünfte wie die nach § 2 AStG der erweiterten beschränkten StPfl unterliegenden Einkünfte ausgenommen.
Insofern umfasst die unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 3 EStG ausnahmsweise nicht das Welteinkommen.
Der sachliche Umfang der von der fiktiven unbeschränkten StPfl erfassten Einkünfte deckt sich insofern mit dem Besteuerungsumfang der beschränkt stpfl Personen. Entsprechend gelten die Rückfallklauseln des § 50d Abs 8 u 9 EStG im Fall der fiktiven unbeschränkten StPfl nicht (BFH v 02.09.2009, I R 111/08, BStBl II 2010, 387; Gosch in Kirchhof, § 1 EStG Rz 15 und § 50d Rz 35 und 40; Rauch in Blümich, § 1 EStG Rz 262; ferner s § 50d Rn 142 (Zuber/Ditsch)).