1. Natürliche Personen
Rn. 15
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Der EStPfl unterliegen ausschließlich natürliche Personen. Dabei erstreckt sich die EStPfl auf jede natürliche Person einzeln, auch auf Kinder und bei Ehegatten oder Lebenspartnern (Individualprinzip). Durch die EStPfl wird das Einkommen natürlicher Personen unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des StPfl besteuert.
Rn. 16
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Juristische Personen (KapGes, Genossenschaften, Vereine) unterliegen gemäß § 1 KStG der KSt (s Rn 20).
Rn. 17
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Begrifflich ist die natürliche Person vom bürgerlichen Recht abgeleitet. Demnach ist hierunter der lebende Mensch zu verstehen, dessen Rechtsfähigkeit gemäß § 1 BGB mit Vollendung der Geburt beginnt und mit dem Tod endet.
Die EStPfl entsteht unabhängig von Geschäftsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Verfügungsbefugnis und Volljährigkeit. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirkt sich nicht auf die EStPfl als solche, wohl aber auf das Besteuerungsverfahren aus.
Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige haben einen gesetzlichen oder bestellten Vertreter, der ihre steuerlichen Pflichten gemäß § 34 Abs 1 AO zu erfüllen hat.
Ohne Bedeutung für die unbeschränkte StPfl (§ 1 Abs 1 u 3 EStG) und die beschränkte StPfl (§ 1 Abs 4 EStG) ist die Staatsangehörigkeit. Diese spielt nur für die erweiterte unbeschränkte StPfl (§ 1 Abs 2 EStG) eine Rolle.
2. PersGes und Gemeinschaften
Rn. 18
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
PersGes (OHG, KG, GbR, atypisch stille Gesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft) und Gemeinschaften (Gesamthands- und Bruchteilsgemeinschaften) unterliegen als solche nicht der ESt. Sie können allerdings als Unternehmer (§ 2 UStG) ustpfl (anders für die Bruchteilsgemeinschaft nunmehr BFH v 22.11.2018, V R 65/17, BFHE 263, 90; bestätigt durch BFH v 07.05.2020, V R 1/18, BFH/NV 2020, 1211) und als Gewerbetreibende Schuldner der GewSt sein (§ 5 Abs 1 GewStG).
Rn. 19
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Estpfl sind gemäß § 1 EStG jeweils die beteiligten Gesellschafter, sofern diese natürliche Personen sind. Ist eine juristische Person Gesellschafter (zB bei der GmbH & Co KG), so unterliegen deren Einkünfte der KSt (§ 1 KStG).
Die von der PersGes/Gemeinschaft erzielten Einkünfte werden iR einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ermittelt und auf die Gesellschafter verteilt. Die den Gesellschaftern zuzurechnenden Einkünfte (§§ 179, 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, 182 AO) werden dann bei deren persönlicher ESt-Veranlagung berücksichtigt.
3. Körperschaften
Rn. 20
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Die in § 1 Abs 1 KStG und § 2 KStG aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen (KapGes, Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts (zB eV), nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts) unterliegen der unbeschränkten oder beschränkten KStPfl.
Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland unterliegen nur mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten KStPfl.
Rn. 21
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Allerdings sind die Einkünfte der Beteiligten, insofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt, wiederum estpfl: als laufende BE oder Einnahmen aus § 20 EStG bzw als Veräußerungs- oder Auflösungsgewinne oder -verluste iRd §§ 16, 17 EStG.
Rn. 22
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Wird vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer KapGes (es muss ein Vorvertrag über die Errichtung einer KapGes abgeschlossen worden sein) eine Vorgründungsgesellschaft errichtet, so stellt diese steuerrechtlich regelmäßig eine PersGes dar, deren Einkünfte bei den einzelnen Gründungsgesellschaftern estpfl sind (s Rn 19).
Erst durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags bzw der Satzung entsteht die Vorgesellschaft (die KapGes im Gründungsstadium), welche mit der KapGes, die durch die Eintragung ins HR ihre Rechtsfähigkeit erlangt (§ 11 GmbHG, §§ 41, 278 AktG), als einheitliches KSt-Subjekt anzusehen ist (H 1.1 KStH 2015 "Beginn der StPfl").
4. Sonstige Steuerpflichtige
Rn. 23
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Die Besteuerung von Kartellen und Syndikaten bzw deren Mitgliedern richtet sich nach deren Rechtsform. Je nachdem kann EStPfl oder KStPfl eintreten.
Rn. 24
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) unterliegt gemäß § 1 EWIV-AusführungsG (BGBl I 1988, 514) den für die OHG geltenden Rechtsvorschriften. Steuerlich stellt die EWIV daher eine Handelsgesellschaft dar, die als PersGes nicht der ESt unterliegt. Die Einkünfte sind dementsprechend anteilig bei den einzelnen Mitgliedern zu besteuern.
Sowohl die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE), die seit In-Kraft-Treten der EG-VO über das Statut der Europäischen Gesellschaft (EG-VO Nr 2157/2001 des Rats v 08.10.2001 (AblEG Nr L 294, 22) existiert, als auch die im Juli 2003 vom Rat der EU verabschiedete Europäische Genossenschaft (Societas Coopera...