A. Inland
1. Allgemeines
Rn. 51
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Unter Inland iSv § 1 Abs 1 S 1 EStG ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen. Hinsichtlich der Abgrenzung sind die hoheitlichen Grenzen maßgebend, nicht die Zollgrenzen (BFH v 13.04.1989, IV R 196/85, BStBl II 1989, 614).
Daher gehören zum Inland auch das Küstenmeer (Zwölf-Seemeilen-Zone), die Freihäfen, die früheren Zollausschlussgebiete (BFH v 13.04.1989, IV R 196/85, BStBl II 1989, 614) und unter eingeschränkten Voraussetzungen auch Handelsschiffe und Flugzeuge.
Räumlich betrachtet gehört zudem der Raum über und unter der Erdoberfläche zum Inland.
Rn. 52
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Art 2 Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen v 10.12.1982 (SRÜ BGBl II 1994, 1799) regelt, dass das sog Küstenmeer hoheitsrechtlich ebenfalls dem Inland zuzurechnen ist. Danach erstreckt sich die Hoheit eines Staates auch auf einen das Landesgebiet angrenzenden Meeresstreifen, den nach Art 3 SRÜ jeder Staat bis zu einer Breite von höchstens zwölf Meilen ausdehnen kann. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht (s BGBl I 1994, 3428). Auch der Meeresboden und der Meeresuntergrund des Küstenmeeres werden von dem Hoheitsrecht umfasst (Art 2 Abs 2 SRÜ).
Rn. 53
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Freihäfen (Freizonen iSv. Art 243 VO (EU) Nr 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union – UZK) gehören zum Zollgebiet der Gemeinschaft, in denen abweichend von den allg Bestimmungen außenhandelsbezogener Umschlag und Lagerung von Waren stattfindet. In Deutschland existieren seit dem 01.05.2016 nur noch die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven (Freizonen des Kontrolltyps I) sowie Duisburg (Freizone des Kontrolltyps II). Die Freihäfen Bremen (bis 2007, BGBl I 2007, 2806), Emden und Kiel (bis 2009, BGBl I 2009, 1713) sowie Hamburg (bis 2012, BGBl I 2011, 50) wurden mittlerweile aufgehoben; die ehemalige Freizone des Kontrolltyps II Deggendorf ist mit Einführung des UZK im Mai 2016 weggefallen.
Rn. 54
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Zu den früheren Zollausschluss- und Zollfreigebieten (jetzt EU-rechtlich Drittlandsgebiet) gehören Büsingen am Hochrhein und Helgoland.
Rn. 55
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Handelsschiffe gelten dann als Inland, wenn nach dem FlaggenrechtsG eine Berechtigung zur Führung einer deutschen Flagge besteht, sie sich in inländischen Gewässern oder auf hoher See (BFH v 13.02.1972, I R 218/71, BFHE 111, 416) und nicht in ausländischen Gewässern befinden (BFH v 05.10.1977, I R 250/75, BStBl II 1978, 50).
Rn. 56
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Flugzeuge und Ähnliches sind so lange inländisch, wie sie deutsches Hoheitsgebiet oder völkerrechtliches Niemandsland überfliegen, da die Luftsäule oberhalb der Staatsfläche zum Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates gehört (BFH v 14.12.1988, I R 148/87, BStBl II 1989, 319).
Rn. 57
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Im Eigentum deutscher Gebietskörperschaften stehende Grundstücke, die im Ausland belegen sind (zB Botschaften, Vertretungen) gehören nicht zum Inland iSv § 1 Abs 1 S 1 EStG. Umgekehrt gehören im Inland belegene, im Eigentum einer ausländischen Gebietskörperschaft stehende Grundstücke zum estpfl Inland (Gosch in Kirchhof, § 1 EStG Rz 6).
Rn. 58
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Das Gebiet der ehemaligen DDR und Berlin Ost gehörten bis zum 31.12.1990 weder zum Inland noch zum Ausland. Mit Übernahme des ESt-Rechts der Bundesrepublik Deutschland zum 01.01.1991 gehört auch dieses Gebiet zum Inland (Art 8 Anlage I Kap IV EinigVertrG v 23.09.1990, BGBl II 1990, 885).
2. Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) und Festlandsockel
Rn. 59
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§ 1 Abs 1 S 2 EStG bestimmt in der ab dem VZ 2016 geltenden Fassung des StÄndG 2015, dass bei Ausübung der dort genannten Tätigkeiten der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil an der sog ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) sowie am Festlandsockel zum Inland gehört; das Küstenmeer (die Zwölf-Seemeilen-Zone) gehört bereits nach § 1 Abs 1 S 1 EStG zum Inland (s Rn 51). Das Zweite StÄndG 1973 sah mit § 1 Abs 1 S 2 EStG zunächst nur insoweit eine Erweiterung des ertragsteuerrechtlichen Inlandsbegriffs vor, soweit der Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel in Bezug auf Naturschätze des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds erforscht oder ausgebeutet wurde. Zur Wahrung einer gleichmäßigen Besteuerung bezog die Bundesrepublik mit dem JStG 2008 den Festlandsockel auch insoweit in den Inlandsbegriff ein, als dort durch Betreiben von Offshore-Windkraftanlagen oder -parks Energie unter Nutzung erneuerbarer Energien erzeugt wurde (BT-Drucks 16/6739, 1f). Da die Erzeugung von Windenergie aber schwerlich als Nutzung des Meeresbodens oder des Unterbodens angesehen werden kann (s Waldhoff/Engler, FR 2012, 254), hat der Gesetzgeber § 1 Abs 1 S 2 EStG mit dem KroatienAnpG – wie er meint klarstellend (s BT-Drucks 18/1529, 63) – neu gefasst (s hierzu Gosch in Kirchhof, § 1 EStG Rz 6d und Maciejewski/Theilen, IStR 2016, 401) und nahm in der Nr 2 insoweit nun auf das Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszo...