Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 304
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Als Kinderbetreuungskosten iSd § 10 Abs 1 Nr 5 EStG sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert, für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes zu berücksichtigen, und zwar einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson, wie zB Fahrtkostenerstattungen, wenn die Leistungen im Einzelnen in einer Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Dies gilt auch bei einer im Übrigen unentgeltlich erbrachten Betreuung. Auch in diesem Fall kann ein Fahrtkostenersatz nach § 10 Abs 1 Nr 5 EStG berücksichtigt werden (BMF BStBl II 2013, 307 Tz 5).
Für Sachleistungen, wie zB für die Überlassung einer Wohnung, Kost, Waren oder sonstiger Sachbezüge, gilt § 8 Abs 2 EStG entsprechend (BMF BStBl I 2013, 307 Tz 5). Derartige Sachleistungen sind iRd § 10 Abs 1 Nr 5 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, § 8 Abs 2 S 1 EStG. Die Zuordnung von Kinderbetreuungskosten zu einem VZ richtet sich nach § 11 Abs 2 EStG, dh Kinderbetreuungskosten sind grds in dem Kj abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (BMF BStBl I 2013, 307 Tz 11).
Rn. 305
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Berücksichtigt werden können nach § 10 Abs 1 Nr 5 S 1 EStG als Kinderbetreuungskosten, wie auch schon nach der bisherigen Rechtslage, Aufwendungen
- für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern,
- die Beschäftigung von Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen oder Erziehern und Erzieherinnen und
- die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 3),
- die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben (BFH BStBl II 1979, 142).
Keine Dienstleistungen iSd § 10 Abs 1 Nr 5 EStG sind Aufwendungen für eine hauswirtschaftliche oder unterrichtende Tätigkeiten (s Rz 317).
Rn. 306
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Nicht erfasst werden Aufwendungen, die nur anlässlich von Dienstleistungen entstehen, aber nicht Teil des vereinbarten Entgelts sind, wie zB Fahrtkosten zur Tagesmutter (BFH BStBl II 1987, 167) oder Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes (BFH BStBl II, 1987, 490).
Rn. 307
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Keine Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes sind auch entgangene Einnahmen (Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz 342). Eine Gehaltsreduzierung, die dadurch entsteht, dass der StPfl seine Arbeitszeit zugunsten der Betreuung seines Kindes kürzt, stellt daher keinen Aufwand für Kinderbetreuung dar (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 5).
Rn. 308
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für Betreuungsleistungen als auch für andere Leistungen, wie zB für eine hauswirtschaftliche Tätigkeit, gezahlt, ist das Entgelt im Schätzungswege aufzuteilen. Zur Aufteilung eines einheitlichen Entgelts im Zusammenhang mit Aufwendungen für Unterricht, der Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder für Freizeitbetätigungen iSd § 10 Abs 1 Nr 5 S 3 EStG s Rn 317. Der Aufteilung gemischter Aufwendungen steht § 12 Nr 1 EStG nicht entgegen (Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz 347).
Die FinVerw verzichtet allerdings auf eine Aufteilung, wenn die anderen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 6).
Bei der Aufnahme eines Au-Pairs in eine Familie fallen idR sowohl Aufwendungen für die Betreuung der Kinder als auch für leichte Hausarbeiten an. Wird in einem solchen Fall der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen, zB durch Festlegung der Tätigkeiten im Vertrag und einer entsprechenden Aufteilung des Entgelts, lässt die FinVerw einen Anteil von 50 % der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten zum Abzug zu (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 7).