Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 264
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Der Begriff der Krankenversicherung iSd § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG umfasst sowohl die gesetzliche Krankenversicherung nach dem SGB V, insb für ArbN und Rentner, sowie Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse als auch private Krankenversicherungsverträge. Begünstigt sind nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a EStG Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung allerdings nur, soweit diese zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind (Basiskrankenversicherung). Insoweit sind auch Beiträge für eine zusätzliche freiwillige private Krankenversicherung nicht abziehbar, sofern das Versorgungsniveau des StPfl bereits durch eine gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt ist (BFH BStBl II 2018, 230).
Nicht berücksichtigt werden Beiträge an Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände, die nach § 1 Abs 3 Nr 1 VAG nicht der Versicherungsaufsichtspflicht unterliegen (BFH BFH/NV 2014, 899; FG Nds EFG 2019, 888, Rev BFH X R 23/17).
Rn. 265
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die im einkommensteuerrechtlichen Zusammenhang verwendeten Begriffe Basisabsicherung und Basiskrankenversicherung decken sich nicht mit dem Basistarif iSd § 12 Abs 1 VAG. Der Basistarif wurde zum 01.01.2009 eingeführt und ist ein besonders gestalteter Tarif, der Leistungen entsprechend den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung anbietet und der grds von jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen angeboten werden muss. Die Basisabsicherung iSd EStG ist kein spezieller Tarif, sondern die Absicherung der Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme des Krankengeldes, die auch in jedem anderen Tarif als dem Basistarif enthalten sein kann (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 85).
Rn. 266
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a S 2 EStG die nach §§ 241ff SGB V oder die nach §§ 37ff Zweites G über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) festgesetzten Beiträge. Hierzu zählt auch ein eventuell von der Krankenkasse erhobener kassenindividueller Zusatzbeitrag iSd § 242 SGB V (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 99).
Rn. 267
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Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a S 3 EStG die Beitragsanteile, die – mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile – auf versicherte Grundleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach §§ 11ff SGB V vergleichbar sind.
Rn. 268
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Nicht zur Basisabsicherung gehören Beitragsanteile, die der Finanzierung von Wahlleistungen dienen, wie zB Chefarztbehandlungen, Einbettzimmer bei Krankenhausaufenthalten (BMF BStBl I 2013, 1087 Tz 86). Entsprechendes gilt für Beitragsanteile, mit denen ein Krankenhaustagegeld oder ein Krankentagegeld finanziert wird (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 100).
Kann sich gegen eine gesetzliche Krankenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben, wird nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a S 4 EStG der Beitrag für den Basistarif pauschal um 4 % gemindert. Nur wenn dem FA bekannt ist, dass der ArbN im Einzelfall keinen Anspruch hat auf Krankengeld bzw eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ist bei Berücksichtigung des SA-Abzugs keine Minderung iHv von 4 % vorzunehmen (vgl BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 111).
Rn. 269
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Zahlt der Versicherte für seine Basisabsicherung zunächst einen erhöhten Beitrag, um ab einem bestimmten Alter durch eine entsprechend erhöhte Alterungsrückstellung iSd § 12 Abs 4a VAG eine zuvor vereinbarte zeitlich unbefristete Beitragsentlastung für seine Basisabsicherung zu erhalten, ist auch der auf die Basisabsicherung entfallende Beitragsanteil für die erhöhte Alterungsrückstellung nach § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG abziehbar (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 112).
Rn. 270
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind ggf um einen gewährten steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung zu kürzen. Bei ArbN, bei denen der ArbG den Gesamtbeitrag des ArbN an die gesetzliche Krankenversicherung abführt (Firmenzahler) oder bei ArbN, bei denen der Beitrag an die gesetzliche Krankenversicherung vom ArbN selbst gezahlt wird (Selbstzahler), ist der Beitrag nach Abzug des steuerfreien ArbG-Zuschusses (§ 3 Nr 62 EStG) nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a S 4 EStG um 4 % zu mindern, soweit grds ein Anspruch auf Krankengeld oder auf eine Leistung besteht, die anstelle von Krankengeld gewährt wird (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 169).
ArbG-Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung, die auf über den Basisschutz hinausgehende Beträge entfallen, mindern den SA-Abzug auch dann, wenn im Zuflussjahr ke...