Rn. 299

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Verfassungsrechtlich geboten ist zumindest der steuerliche Abzug erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten. Dem Gesetzgeber steht es grds allerdings frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht oder im Sozialrecht zu berücksichtigten (BFH BStBl II 2014, 383). Der Gesetzgeber muss nach der Rspr des BVerfG jedoch in jedem Fall beachten, dass Art 6 Abs 1 GG die elterliche Entscheidung für Kinder unter besonderen Schutz stellt und verbietet, erwerbstätigen Eltern bei der Einkommensbesteuerung die "Vermeidbarkeit" ihrer Kinder entgegenzuhalten. Erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten müssen daher zumindest als zwangsläufige Aufwendungen der grundrechtlich geschützten privaten Lebensführung grds in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber jedoch freigestellt, ob er den Abzug wegen der Veranlassung durch die Erwerbstätigkeit den WK und BA zuordnet oder als ag Belastung oder in sonstiger Weise erlaubt (BVerfG BVerfGE 112, 268; s auch BFH BStBl II 2012, 816; 2014, 383; s auch Greite, FR 2013, 142; Hey, NJW 2006, 2001). Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Höhe der abziehbaren Aufwendungen s Rn 315.

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