Rn. 309

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 1 Nr 5 S 1 EStG müssen Kinder iSd § 32 Abs 1 EStG betreut werden. Das sind Kinder, die im ersten Grad mit dem StPfl verwandt sind (§ 32 Abs 1 Nr 1 EStG), Adoptivkinder (§ 32 Abs 1 Nr 1 EStG iVm § 32 Abs 2 EStG) sowie Pflegekinder (§ 32 Abs 1 Nr 2 EStG). Die Kinder dürfen das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder müssen wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Vollendet das Kind im VZ das 14. Lebensjahr, sind nur Betreuungskosten zu berücksichtigen, die für dieses Kind bis zu seinem 14. Geburtstag angefallen sind, wobei der Höchstbetrag des § 10 Abs 1 Nr 5 S 1 von 4 000 EUR nicht zeitanteilig gekürzt wird (Krüger in Schmidt, § 10 EStG Rz 90; auch s Rn 316).

Bei behinderten Kindern muss die Behinderung ursächlich dafür sein, dass sie für ihren Unterhalt nicht selbst aufkommen können. In diesen Fällen kann der Betreuungsaufwand während der gesamten Lebenszeit des behinderten Kindes abgezogen werden. § 10 Abs 1 Nr 5 EStG gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 01.01.2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, § 52 Abs 18 S 3 EStG. Zum Begriff und Nachweis der Behinderung im Einzelnen s § 32 Rn 471ff (Pust).

Aufwendungen für die Betreuung von Stiefkindern und Enkelkindern können nicht berücksichtigt werden, da es sich insoweit nicht um Kinder iSd § 32 Abs 1 EStG handelt (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 15).

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