Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 339
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Ein Studium iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG erfordert ein Studium an einer Hochschule iSd § 1 HochschulrahmenG. Nach § 1 HochschulrahmenG sind Hochschulen die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Gleichgestellt sind nach § 70 HochschulrahmenG private und kirchliche Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulen des Bundes, die nach Landesrecht als Hochschule anerkannt werden. Studien können auch als Fernstudien durchgeführt werden, § 13 HochschulrahmenG. Ohne Bedeutung ist, welche schulischen Abschlüsse oder sonstigen Leistungen den Zugang zum Studium eröffnet haben (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 12; BMF BStBl I 2011, 1243 Tz 8).
Rn. 340
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Ein Studium iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG liegt nur vor, wenn aufgrund einer berufsqualifizierenden Hochschulprüfung ein Hochschulgrad verliehen werden kann. Die von den Hochschulen angebotenen Studiengänge führen idR zu einem berufsqualifizierenden Abschluss, § 10 Abs 1 S 1 HochschulrahmenG, wobei auch praktische Ausbildungsabschnitte und Praktika Bestandteil eines Studiums sein können. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Hochschulprüfungen berufsqualifizierend sind. Hochschulgrade sind zB Diplom- und Magistergrade sowie Bachelor- oder Bakkalaureusgrade und Mastergrade, § 19 HochschulrahmenG.
Rn. 341
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Eine Promotion stellt keinen berufsqualifizierenden Abschluss eines Studienganges dar, selbst wenn sie im Anschluss eines Studiums erfolgt. Einer Promotion durch eine Hochschule geht regelmäßig der Abschluss eines Studiums voraus. Aufwendungen für eine Promotion stellen daher BA oder WK dar, sofern ein berufsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist, denn ein Doktortitel ist für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung und teilweise ist sein Erwerb sogar unabdingbar (BFH BStBl II 2004, 891; BMF BStBl I 2010, 721 Tz 26).
Rn. 342
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Ein Studium ist dann ein erstmaliges Studium, wenn ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium oder keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 13). Dies gilt auch in den Fällen, in denen während eines Studiums eine Berufsausbildung erst abgeschlossen wird, und zwar unabhängig davon, ob die beiden Ausbildungen sich inhaltlich ergänzen. In diesen Fällen können die Aufwendungen für das Studium als BA oder WK erst ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Berufsausbildung berücksichtigt werden, sofern das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses durchgeführt wird (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 13).
Ein Studium wird nach §§ 15, 16 HochschulrahmenG aufgrund der entsprechenden Prüfungsordnungen der inländischen Hochschule durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossen (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 13). Nimmt der StPfl nach einem abgeschlossenen Studium an einem anderen Hochschultyp ein weiteres Studium auf, handelt es sich bei dem weiteren Studium um ein Zweitstudium, so zB wenn der StPfl nach einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium ein Universitätsstudium beginnt (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 13). Zwischenprüfungen stellen keinen Abschluss eines Studiums dar (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 14).
Rn. 343
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Bei einem Wechsel ohne Abschluss von einem zunächst betriebenen Studiengang zu einem anderen Studiengang, zB von den Rechtswissenschaften zur Medizin, stellt das zunächst aufgenommene Studium der Rechtswissenschaft kein abgeschlossenes Erststudium dar (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 19). Entsprechendes gilt, wenn der StPfl einen Studiengang ohne einen berufsqualifizierenden Abschluss unterbricht und später weiterführt. In diesem Fall stellt der der Unterbrechung nachfolgende Studienteil kein Zweitstudium dar (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 19).
Rn. 344
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Studiert der StPfl zwei oder mehrere Studienfächer parallel und schließt er die Studiengänge zu unterschiedlichen Zeiten ab, stellt der nach dem berufsqualifizierenden Abschluss des ersten Studienganges weiter fortgesetzte andere Studiengang vom Zeitpunkt des Abschlusses an ein Zweitstudium dar (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 20). Entsprechendes gilt für aufeinander folgende Abschlüsse bei unterschiedlichen Hochschultypen. So handelt es sich zB bei einem Universitätsstudium nach einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium um ein Zweitstudium (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 21).
Rn. 345
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Postgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien iSd § 12 HochschulrahmenG setzen den Abschluss eines ersten Studiums voraus und stellen daher ein Zweitstudium dar (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 22). Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst, wie zB für den jur...