Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 424
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Unterhaltsleistungen werden idR in Rentenform erbracht. Voraussetzung für die Abziehbarkeit nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG ist dies nicht. Sie können auch in jährlich ungleichmäßigen Zahlungen bestehen. Die Unterscheidung in Renten und dauernde Lasten ist nicht zu machen. Auch wenn keiner der beiden Begriffe erfüllt ist, können abziehbare Unterhaltsleistungen iSd § 10 Abs 1a Nr 1 EStG vorliegen.
Bei in der Form unüblichen Leistungen ist aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob es sich um Unterhaltsleistungen und nicht um Geschenke zB zum Geburtstag, zu Weihnachten usw handelt. Werden die Unterhaltsleistungen in Rentenform erbracht, so sind die Zahlungen bis zum Höchstbetrag von 13 805 EUR (s Rn 406) in voller Höhe abziehbar.
Rn. 425
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Der Begriff "Aufwendungen" wird iSv Ausgaben verstanden; dabei handelt es sich um alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und beim StPfl abfließen. Entgangene Einnahmen sind keine Aufwendungen. Der Begriff "Aufwendungen" ist in § 10 Abs 1a Nr 1 EStG nicht definiert. Da er dem in § 33a EStG verwendeten Begriff "Aufwendungen für den Unterhalt" entspricht, kann uE auf die hierzu ergangenen Grundsätze zurückgegriffen werden (so auch BFH BStBl II 2002, 130; BFH/NV 2007, 1283). Entscheidend ist lediglich, dass die Aufwendungen für Zwecke des Unterhalts gemacht werden. Daher gehören zu den Unterhaltsleistungen auch Sachzuwendungen, wie zB Nahrung, Kleidung und Wohnung. Es handelt sich um typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, die als SA abzugsfähig sind.
Rn. 426
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Somit können Unterhaltsleistungen auch in der Überlassung einer Wohnung bestehen, Richter, DStR 1979, 155; Diebold, DStR 1979, 344; 1980, 528. Hierbei kann der Leistende eine angemietete Wohnung, eine Wohnung in einem eigenen Mietshaus oder die Wohnung im Einfamilienhaus überlassen. Der BFH hatte bereits 1992 (BFH BStBl II 1992, 1009) entschieden, dass die Unterhaltsvereinbarung betreffend die Nutzung einer im Eigentum des Unterhaltsverpflichteten stehenden Wohnung die Annahme eines Mietverhältnisses ausschließen kann.
Mit Urt v 12.04.2000 (BFH BStBl II 2002, 130) hat der BFH dies auch für den Fall anerkannt, dass eine im Miteigentum der Eheleute stehende Wohnung dem Unterhaltsberechtigten zur alleinigen Nutzung überlassen wird und dadurch der Anspruch auf Barunterhalt vermindert wird. In diesen Fällen ist die Wohnungsüberlassung einer geldwerten Sachleistung gleichzusetzen, die mit der Überlassung zur Nutzung abfließt.
Rn. 427
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Überlässt der Verpflichtete eine angemietete Wohnung, für die er weiterhin Miete bezahlt, so sind die Mieten als Unterhaltsleistungen abziehbar, der Empfänger hat sie nach § 22 Nr 1a EStG zu versteuern. Dasselbe gilt, wenn der Verpflichtete dem Empfänger die Miete für die von diesem angemietete Wohnung bezahlt.
Bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung kann der Mietwert, im Fall des Miteigentums des unterhaltsberechtigten Ehegatten der anteilige Mietwert, als SA abgezogen werden. Ebenso kann der Verpflichtete die von ihm auf Grund der Unterhaltsvereinbarung getragenen verbrauchsunabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten steuerlich geltend machen, sofern dadurch der Barunterhalt vermindert wird (BFH BStBl II 2002, 130; BFH/NV 2007, 1283; H 10.2 EStH 2018 "Wohnungsüberlassung"). Dazu gehören neben der GrSt zB auch Schuldzinsen. Zur Begründung weist der BFH auf die zivilrechtliche Neuregelung der Verwaltung und Benutzung (§ 745 Abs 2 BGB) hin. Danach muss im Fall der endgültigen Trennung und des Auszugs des unterhaltsverpflichteten Ehegatten der das Haus nunmehr allein nutzende Ehegatte dessen Lasten sowie die Verzinsung und Tilgung der für das Haus aufgenommenen Darlehen übernehmen. Durch die unentgeltliche Wohnungsüberlassung und die Übernahme der verbrauchsunabhängigen Kosten verkürzt der Verpflichtete den Zahlungsweg für die von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen.
Rn. 428
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Nach Auffassung des BFH BStBl II 1996, 214 ist zwischen geschiedenen Ehegatten ein Mietvertrag hinsichtlich einer dem Unterhaltsverpflichteten gehörenden Wohnung grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, auch wenn der Mietzins durch Verrechnung mit dem geschuldeten Barunterhalt erfolgt. Dieser Gestaltung ist im Zweifel der Vorzug gegenüber der unentgeltlichen Wohnungsüberlassung zu geben, wenn der Unterhaltsverpflichtete und Wohnungseigentümer auf diesem Weg einen WK-Überschuss geltend machen kann.
Beispiel:
A trifft nach Scheidung von seiner Ehefrau B mit dieser einen Scheidungsfolgenvergleich, demzufolge A der B einen monatlichen Barunterhalt von 1 250 EUR zu zahlen hat. Gleichzeitig schließen A und B einen Mietvertrag, aufgrund dessen die B eine im Eigentum des A stehende Eigentumswohnung zu Wohnzwecken nutzt. Der ortsübliche Mietzins von monatlich 500 EUR wird von B durch Verrechnung mit ihrem Unterhaltsanspruch erbracht.
Lösung:
Von seinen Unter...