Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
1. Bei begünstigten Versorgungsleistungen
Rn. 480
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Sofern die Übertragung unentgeltlich erfolgt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG erfüllt werden, handelt es sich um als SA abziehbare Versorgungsleistungen. Die frühere Unterscheidung zwischen Leibrente und dauernder Last ist aufgegeben worden.
Rn. 481
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Versorgungsleistungen sind
- stets in vollem Umfang beim Verpflichteten abzugsfähig und
- beim unbeschränkt stpfl Empfänger stpfl.
Eine Ausnahme von der unbeschränkten StPfl des Empfängers gilt in den Fällen des § 1a Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG. Danach kann ein Vermögensübernehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR ist und der unter § 1 Abs 1 oder 3 EStG fällt, die Versorgungsleistungen auch dann abziehen, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU- oder EWR-Staat hat. Der SA-Abzug wird allerdings davon abhängig gemacht, dass der Empfänger die Besteuerung der Versorgungsleistungen durch eine Bescheinigung der ausländisch Steuerbehörde nachweist (hierzu auch s Rn 561).
Rn. 482
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Sofern die unbeschränkte StPfl oder die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG nach der Vermögensübertragung wegfallen, liegen ab diesem Zeitpunkt nicht abzugsfähige Unterhaltsleistungen vor. Im umgekehrten Fall sind die Versorgungsleistungen ab diesem Zeitpunkt abzugsfähig (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 54; Risthaus, DB 2010, 803).
Rn. 483
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Im Übrigen entfällt der SA-Abzug ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG nicht mehr erfüllt werden.
2. Bei nicht begünstigten Übertragungen
Rn. 484
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Sofern die Voraussetzungen des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG nicht vorliegen, handelt es sich bei den wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich um Entgelt. Ist der Wert des übernommenen Vermögens größer als der Barwert der wiederkehrenden Leistungen, ist der Vorgang als teilentgeltlich in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil gemäß dem Verhältnis der Gegenleistung, dh dem Barwert der wiederkehrenden Leistungen zum Wert des übertragenen Vermögens aufzuteilen. In diesem Fall sind die wiederkehrenden Leistungen als Gegenleistungsrente in einen Zins- und einen Tilgungsanteil zu zerlegen.
- Der Zinsanteil führt zu WK oder BA beim Verpflichteten, wenn er das übernommene Vermögen zur Einkunftserzielung einsetzt, und zu Kapitaleinkünften bzw sonstigen Einkünften nach § 22 EStG beim Berechtigten.
- Der Tilgungsanteil ist aus Sicht des Vermögensübergebers Veräußerungsentgelt und führt aus Sicht des Vermögensübernehmers zu AK (vgl zu den Rechtsfolgen einer entgeltlichen Übertragung von PV oder BV im Einzelnen BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 67ff; Engelberth, NWB 2016, 1094; Kulosa in H/H/R, § 10 EStG Rz 268).
Rn. 485
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Übersteigt der Barwert der wiederkehrenden Leistungen dagegen den Wert des übertragenen Vermögens, stellt der Vorgang nur bis zum Barwert der wiederkehrenden Leistungen eine Veräußerung dar. In Höhe des darüber hinausgehenden Teils der wiederkehrenden Leistungen liegt eine nicht abziehbare Unterhaltsrente vor.
Rn. 486
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Sofern der Barwert der wiederkehrenden Leistungen mehr als das Doppelte des Werts des übertragenen Vermögens beträgt, ist der Vorgang sogar insgesamt als unentgeltlich einzustufen, und die wiederkehrenden Leistungen stellen in vollem Umfang nicht abziehbare Unterhaltszahlungen dar (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 65, 66).
Rn. 487
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die nachfolgende Grafik soll die Abgrenzung zwischen Veräußerungsentgelt, Unterhaltsleistungen und begünstigten Versorgungsleistungen verdeutlichen.
Rn. 488–489
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
vorläufig frei