Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 3
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
SA sind grds auch ohne Antrag des StPfl abzuziehen. Eine Ausnahme gilt für den SA-Abzug von Unterhaltsleistungen gemäß § 10 Abs 1a Nr 1 EStG (Realsplitting). Die ihm bekannten SA, insb KiSt, hat das FA von Amts wegen zu berücksichtigen. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz des § 88 Abs 1 AO. Der StPfl ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung der SA verpflichtet, § 90 Abs 1 AO. Der StPfl kann nicht verlangen, dass SA bei der Festsetzung der ESt unberücksichtigt bleiben sollen (FG RP EFG 1975, 256). Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für den SA-Abzug trägt der StPfl (BFH BFH/NV 1990, 98). Der SA-Pauschbetrag gemäß § 10c EStG wird von Amts wegen abgezogen. Für die Festsetzung der ESt spielt der SA-Pauschbetrag jedoch wegen des niedrigen Betrags praktisch keine Rolle mehr (Krüger in Schmidt, § 10 EStG Rz 2).
Rn. 3a
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
SA sind iRd ESt-Veranlagung des StPfl zu berücksichtigen und stellen damit unselbstständige Besteuerungsgrundlagen iSd § 157 Abs 2AO dar. Die gesonderte und einheitliche Feststellung von SA ist vorgesehen nach § 10f Abs 4 S 3 EStG, wenn mehrere StPfl Eigentümer des begünstigen Wohngebäudes sind und nach § 10g Abs 4 S 2 EStG, wenn mehrere StPfl Eigentümer eines schutzwürdigen Kulturguts sind. Darüber hinaus lässt § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO die gesonderte und einheitliche Feststellung anderer Besteuerungsgrundlagen zu, sofern sie mit den festzustellenden estpfl und kstpfl Einkünften in Zusammenhang stehen. Damit sind auch SA, wie zB Versicherungsbeiträge, die von einer PersGes oder Gemeinschaft für einen oder mehrere Feststellungsbeteiligte geleistet werden, feststellungsfähig (AEAO zu § 180 Nr 1 AO). Für den Zusammenhang mit den festzustellenden Einkünften ist es ausreichend, wenn die PersGes/Gemeinschaft für einen oder mehrere Feststellungsbeteiligte die SA leistet (Söhn in K/S/M, § 10 EStG Rz A 122). Dementsprechend hat das FG Mchn, abweichend von der früheren Rspr (BFH BStBl II 1993, 12), dauernde Lasten, die eine Grundstücksgemeinschaft nach dem Erwerb eines vermieteten Grundstücks im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen an den Übergeber zahlt, in das Feststellungsverfahren einbezogen (FG Mchn EFG 2006, 11). Ferner können nach § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO auch Spenden iSd § 10b EStG, die von einer PersGes/Gemeinschaft für einen oder mehrere Feststellungsbeteiligte geleistet werden, in die gesondert und einheitlich Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO einbezogen werden (H/H/R § 10 EStG Rz 25).