Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 513
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Versorgungsleistungen können abgezogen werden, wenn diese im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH (inklusive Unternehmergesellschaft, § 5a GmbHG) vereinbart werden, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer die Geschäftsführertätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Rn. 514
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Begünstigt ist nicht nur die Übertragung von Anteilen an einer deutschen GmbH, sondern gemäß einer europarechtskonformen Auslegung der FinVerw auch von Anteilen an einer der GmbH vergleichbaren Gesellschaftsform eines anderen Mitgliedstaates der EU oder des EWR.
Die Übertragung von Anteilen an anderen KapGes (zB AG) ist hingegen nicht privilegiert (glA Kulosa in H/H/R, § 10 EStG Rz 259; aA Wälzholz, DStR 2004, 274; Bauschatz in Korn, § 10 EStG Rz 230.3.20; kritisch auch Schuster in FS Spindler 2011, 749). Es ist nicht erforderlich, dass die GmbH – anders als bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils – eine originär gewerbliche Tätigkeit iSd § 15 Abs 1 Nr 1 EStG ausübt. Damit ist auch die Übertragung rein vermögensverwaltender Gesellschaften (zB ausschließlich mit Immobilienbesitz oder KapVerm) möglich.
Rn. 515
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Der übertragene Anteil muss mindestens 50 % betragen. Maßgeblich ist allein der Anteil am Stammkapital und nicht die Stimmrechte (vgl Kulosa in H/H/R, § 10 EStG Rz 259; Krüger in Schmidt, § 10 EStG Rz 143; Bauschatz in Korn, § 10 EStG Rz 230.3.20; ebenso aber kritisch Korn, KÖSDI 2010, 16 920). Zudem ist die Frage des 50 %-Anteils nach Ansicht der FinVerw aus Sicht des Erwerbers zu beantworten, dh sofern ein 50 %-Anteil auf mehrere Übernehmer übergeht, liegt nach Ansicht der FinVerw und entgegen dem Gesetzeswortlaut kein begünstigter Anteil vor (kritisch Geck, ZEV 2010, 161). Zwar muss der übertragene Anteil mindestens 50 % betragen, dabei muss es sich aber nicht um den gesamten Anteil des Vermögensübergebers handeln, dh sofern zumindest 50 % übertragen werden, kann der Übergeber auch noch weiterhin mit den restlichen Anteilen an der GmbH beteiligt bleiben.
Rn. 516
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Es ist zu beachten, dass jede Übertragung isoliert beurteilt wird; eine Zusammenrechnung von Teilübertragungen erfolgt nicht. Eine begünstigte Vermögensübergabe liegt damit nicht vor, wenn nach und nach nur Teile eines Anteils von jeweils weniger als 50 % übertragen werden, auch wenn die Summe der Anteilsübertragungen mindestens 50 % beträgt (aA Geck, ZEV 2010, 161, wonach bei einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang die Übertragungen zusammenzurechnen sind). Damit ist im Ergebnis maximal eine Übertragung an zwei Nachfolger begünstigt, wenn der Übertragende zu 100 % an der GmbH beteiligt war.
Rn. 517
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Begünstigt ist die Übertragung eines mindestens 50 % betragenden GmbH-Anteils nur dann, wenn der Vermögensübernehmer die Geschäftsführertätigkeit vom Übergeber übernimmt und solange er diese ausübt. Das bedeutet insb, dass der Vermögensübergeber seine bisherige Geschäftsführerstellung im Zuge der Übertragung aufgibt. Mit der Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit durch den Übernehmer endet nach Ansicht der FinVerw auch der Abzug als SA und es handelt sich ab diesem Zeitpunkt um steuerlich nicht beachtliche Unterhaltszahlungen nach § 12 EStG (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 18; Grün, NWB 2010, 1042; aA Kulosa in H/H/R, § 10 EStG Rz 261; Wälzholz, DStR 2004, 274; Schmidt/Schwind, NWB 2007, F3, 4597; Bauschatz in Korn, § 10 EStG Rz 230.3.20, wonach die Aufgabe der Geschäftsführerstellung in den Grenzen des § 42 AO unschädlich ist).
Eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Übernehmers vor Beendigung des Versorgungsvertrags ist nur dann unschädlich, wenn das Vermögen durch den Übernehmer seinerseits wieder gegen Versorgungsleistungen weiterübertragen wird, da dann der nächste Übernehmer die Geschäftsführertätigkeit weiterführen muss (vgl Geck, ZEV 2010, 161).
Rn. 518
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Unklar ist, ob sich die Regelung allein auf die Organstellung als Geschäftsführer bezieht oder ob auch ein Anstellungsvertrag bzw eine tatsächliche Tätigkeit als Geschäftsführer erforderlich ist. UE ist aus dem Gesetzeswortlaut zu schließen, dass allein die Organstellung maßgeblich ist, dh weder der Vermögensübernehmer noch der Übertragende müssen auch im Rahmen eines Geschäftsführeranstellungsverhältnisses tatsächlich tätig werden (ebenso Geck, ZEV 2010, 1616; Korn; KÖSDI 2010, 16 920; Stinn, NWB 2014, 2538; Bauschatz in Korn, § 10 EStG Rz 230.3.20; aA Krüger in Schmidt, § 10 EStG Rz 143, wonach sowohl Organstellung als auch eine tatsächliche Tätigkeit notwendig sind).
Rn. 519
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Der Übergeber oder der Übernehmer müssen nicht die alleinigen Geschäftsführer der GmbH sein. Unschädlich ist es, wenn der Vermögensübernehmer bereits vor der Übertragung – neben dem Übergeber – Geschäftsführer war, sofern der Übergeber seine Geschäftsfüh...