Rn. 563

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Zu begünstigende Vermögensübertragungen sind in jedem Fall zwischen Angehörigen, idR zwischen Eltern und deren Abkömmlingen, zulässig (vgl BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847; BFH v 25.03.1992, BStBl II 1992, 803; BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 4).

Dabei ist auch das Überspringen näherer Abkömmlinge, zB durch Vermögensübertragung auf die Enkel anstelle der Kinder, unschädlich (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 4).

 

Rn. 564

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Begünstigte Vermögensempfänger können neben den Angehörigen aber auch Ehegatten (vgl BFH v 16.12.1993, BStBl II 1996, 669) und alle gesetzlich erbberechtigen entfernteren Verwandten, wie zB Schwiegerkinder und Nichten oder Neffen, und ausnahmsweise auch familienfremde Dritte sein, wenn sie aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zum Übergeber ein persönliches Interesse an der lebenslangen Versorgung des Übergebers haben oder wenn die Vertragsbedingungen allein nach dem Versorgungsbedürfnis und der Leistungsfähigkeit vereinbart worden sind (BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 4).

 

Rn. 565

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Gemäß der bis zum 31.12.2016 geltenden Gesetzeslage war die Regelung des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG bei beschränkt StPfl nicht anwendbar (§ 50 Abs 1 S 3 EStG aF), dh, diese konnten Versorgungsleistungen nicht als SA abziehen, auch wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt waren und insb die Einkünfte der übertragenen Vermögenseinheit in Deutschland der Besteuerung unterlagen.

Diese Beschränkung hat der EuGH v 24.02.2015, C-559/13, BStBl II 2015, 1071 Rs "Grünewald" als einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gewertet. Daraufhin hat die FinVerw mit Schreiben des BMF v 18.12.2015, BStBl I 2015, 108 angeordnet, dass der SA-Abzug von Versorgungsleistungen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG auch iRd beschränkten StPfl zulässig ist.

Mit dem G zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (sog BEPS-UmsetzungsG v 23.12.2015, BGBl I 2016, 3000) hat der Gesetzgeber schließlich § 50 Abs 1 S 3 entsprechend geändert, und für Versorgungsleistungen, die nach dem 31.12.2016 vereinbart werden, ist die Anwendung des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG auch iRd beschränkten StPfl explizit gesetzlich geregelt.

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