A. Allgemeines
Rn. 6
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
StPfl, bei denen sich ein höherer WK- oder BA-Abzug infolge der erhöhten Entfernungspauschale steuerlich nicht auswirkt, weil ihr zvE innerhalb des Grundfreibetrags (VZ 2021 9 744 EUR, VZ 2022 10 347 EUR, VZ 2023 10 909 EUR) liegt und sie daher keine ESt zahlen (geringverdienende Fernpendler), haben ab dem VZ 2021 mit der Mobilitätsprämie die Möglichkeit, anstelle der erhöhten Entfernungspauschale eine steuerliche Entlastung zu erhalten.
Die Mobilitätsprämie beläuft sich auf 14 % der erhöhten Entfernungspauschale (§ 101 S 4 EStG). Sie wird für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw Betriebsstätte sowie für eine Familienheimfahrt wöchentlich im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gewährt. Ein Anspruch besteht nur, soweit das zvE, das sich unter Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschale ergibt, unterhalb des Grundfreibetrags (§ 32a Abs 1 S 2 EStG) liegt (§ 101 S 2 EStG).
Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b EStG zur ESt zusammenveranlagt werden, kommt es auf das gemeinsame zvE und den doppelten Grundfreibetrag an (§ 101 S 2 Hs 2 EStG).
Rn. 7
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Die ab dem VZ 2024 ursprünglich auch vorliegende Regelung von § 101 EStG idF des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts – SozEntschG – vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2652) mit Übergangsregelungen anlässlich des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts war ein Versehen des Gesetzgebers, das dieser mit Art 38 JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) korrigiert hat.
Rn. 8–9
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei
B. Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
Rn. 10
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Die Mobilitätsprämie bemisst sich anhand der ab dem 21. Entfernungskilometer erhöhten Entfernungspauschale von 35 Cent (VZ 2021) bzw 38 Cent (VZ 2022–2026). Sie greift gemäß § 101 S 3 EStG bei ArbN ausschließlich, soweit der ArbN-Pauschbetrag (§ 9a S 1 Nr 1 Buchst a EStG) durch die erhöhte Entfernungspauschale zusammen mit den übrigen WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit überschritten wird.
Rn. 11
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Die Mobilitätsprämie beläuft sich nach § 101 S 4 EStG auf 14 % der Bemessungsgrundlage, was dem Eingangssteuersatz im ESt-Tarif entspricht. Damit wird bewirkt, dass der finanzielle Effekt derselbe ist wie der Abzug der (erhöhten) Entfernungspauschale bei Anwendung des Eingangssteuersatzes im Rahmen einer Steuerfestsetzung (Böwing-Schmalenbrock in Brandis/Heuermann, § 101 Rz 49, März 2021).
Rn. 12
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Dazu folgende Bsp (auch s BT-Drucks 19/14338, 26f):
Beispiel 1:
A fährt im VZ 2022 an 150 Arbeitstagen von seiner Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 km. Seine übrigen WK belaufen sich auf 500 EUR, sein zvE beträgt 7 000 EUR.
Lösung:
Die Entfernungspauschale für die ersten 20 km beträgt (150 Tage × 20 km × 0,30 EUR =) 900 EUR. Die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km, die A beanspruchen könnte, beträgt (150 Tage × 20 km × 0,38 EUR =) 1 140 EUR.
Seine WK belaufen sich auf insgesamt 2 540 EUR, so dass der ArbN-Pauschbetrag von 1 200 EUR um 1 340 EUR überschritten wird. Auf die erhöhte Entfernungspauschale entfallen hiervon 1 140 EUR (für eine Verhältnisrechnung Schober, FR 2021, 482, 486).
Das zvE des A iHv 7 000 EUR unterschreitet den Grundfreibetrag (10 347 EUR) um 3 347 EUR. Die erhöhte Entfernungspauschale (1 140 EUR) liegt innerhalb dieses Betrags und hat insoweit zu keiner steuerlichen Entlastung geführt.
Die Mobilitätsprämie beträgt daher (1 140 EUR × 14 % =) 159,60 EUR.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1. A hat allerdings keine weiteren WK, sein zvE beträgt 8 408 EUR.
Lösung:
Die Entfernungspauschale für die ersten 20 km beträgt (150 Tage × 20 km × 0,30 EUR =) 900 EUR. Die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km, die A beanspruchen könnte, beträgt (150 Tage × 20 km × 0,38 EUR =) 1 140 EUR.
Seine WK belaufen sich auf insgesamt 2 040 EUR, so dass der ArbN-Pauschbetrag von 1 200 EUR um 840 EUR überschritten wird. Auf die erhöhte Entfernungspauschale entfallen hiervon 840 EUR.
Das zvE des A iHv 8 408 EUR unterschreitet den Grundfreibetrag (10 347 EUR) um 1 940 EUR. Die erhöhte Entfernungspauschale, soweit sie den ArbN-Pauschbetrag überschritten hat (840 EUR), liegt innerhalb dieses Betrags und hat insoweit zu keiner steuerlichen Entlastung geführt.
Die Mobilitätsprämie beträgt daher (950 EUR × 14 % =) 117,60 EUR.
Beispiel 3:
Wie Beispiel 2. Das zvE von A beträgt 10 000 EUR.
Lösung:
Die Entfernungspauschale für die ersten 20 km beträgt (150 Tage × 20 km × 0,30 EUR =) 900 EUR. Die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km, die A beanspruchen könnte, beträgt (150 Tage × 20 km × 0,38 EUR =) 1 140 EUR.
Seine WK belaufen sich auf insgesamt 2 040 EUR, so dass der ArbN-Pauschbetrag von 1 200 EUR um 840 EUR überschritten wird. Auf die erhöhte Entfernungspauschale entfallen hiervon 840 EUR.
Das zvE des A iHv10 000 EUR unterschreitet den Grundfreibetrag (10 347 EUR) um 347 EUR. Die erhöhte Entfernungspauschale, soweit sie den ArbN-Pauschbetrag...