Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
A. Beitragsaufteilung nach der Krankenversicherungsbeitragsanteil-ErmittlungsVO (KVBEVO)
Rn. 751
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
§ 10 Abs 5 EStG ist durch das BürgerentlastungsG Krankenversicherung eingefügt worden. Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer VO, in der bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt wird, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a S 3 EStG (Basiskrankenversicherung) durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zu Gunsten des jeweiligen Teils gezahlte Prämie zu ermitteln ist, wenn der nicht abziehbare Beitrag nicht bereits als gesonderter Tarif ausgewiesen ist.
§ 10 Abs 5 EStG ist die Rechtsgrundlage für den Erlass der Krankenversicherungsbeitragsanteil-ErmittlungsVO v 11.09.2009, BGBl I 2009, 2730; geändert durch G v 01.04.2015, BGBl I 2015, 434 (KVBEVO). Wegen der Einzelheiten der KVBEVO s Rn 273.
B. Nachversteuerung bei Alt-Versicherungsverträgen gemäß §§ 29f EStDV
Rn. 752
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
§ 10 Abs 5 EStG aF, der durch § 10 Abs 5 EStG idF BürgerentlastungsG Krankenversicherung ersetzt worden ist, enthielt eine Ermächtigung zum Erlass einer VO, nach der bei Versicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst b EStG in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung eine Nachversteuerung durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen für den SA-Abzug nach § 10 Abs 2 S 2 EStG in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung nicht erfüllt sind, wenn also die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen steuerschädlich zu Finanzierungszwecken eingesetzt worden sind (hierzu s Rn 285).
§ 10 Abs 1 Nr 3 Buchst b EStG in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung bezog sich auf Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb EStG aF), auf Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst cc EStG aF), und auf Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst cc EStG aF). Zu den Versicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb – dd EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung im Einzelnen s Rn 285a.
Nach § 52 Abs 24b EStG idF BürgerentlastungsG Krankenversicherung ist § 10 Abs 5 EStG aF weiterhin auf Beiträge zu Versicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb – dd EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 01.01.2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde (Altverträge).
Rn. 753
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Durch Erlass der §§ 29 u 30 EStDV hat die BReg mit Zustimmung des BR (§ 51 Abs 1 Nr 3 EStG) von der Ermächtigung des § 10 Abs 5 EStG aF Gebrauch gemacht. § 29 EStDV sieht bestimmte Anzeigepflichten des Sicherungsnehmers, des Versicherungsunternehmens und des StPfl vor, um die Durchführung der Nachversteuerung sicherzustellen.
Gemäß § 30 S 1 EStDV in der ab VZ 2016 geltenden Fassung ist eine Nachversteuerung durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den SA-Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs 2 S 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind (hierzu s Rn 285a). Durch die Nachversteuerung wird der SA-Abzug eines früheren VZ rückgängig gemacht. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der StPfl die Versicherungsbeiträge nicht geleistet hätte, § 30 S 2 EStDV. Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser nachberechneten Steuer und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben, § 30 S 3 EStDV. Die Nachversteuerung erfasst grds alle als SA abgezogenen Beiträge zu Versicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb – dd EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung.
Werden die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen jedoch nur zum Teil steuerschädlich eingesetzt, bleibt der SA-Abzug erhalten, soweit der StPfl keine steuerschädliche Verfügung vorgenommen hat.
Rn. 754–759
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
vorläufig frei