Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 29
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Der Förderbetrag nach § 100 EStG ist keine Steuer, sondern ein aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffener und im EStG kodifizierter Anspruch eines ArbG bei Zahlungen von im Gesetz kodifizierten Beiträgen zugunsten seines ArbN. Aus Vereinfachungsgründen wurde die Verrechnung mit LSt-Zahlungen gewählt, obgleich der Förderbetrag keine Anknüpfung zur LSt hat. Um die Gewährung des Förderbetrages verfahrensrechtlich in die Steuersystematik einzubinden, wurden die Vorschriften der AO per Gesetz für anwendbar erklärt (§ 100 Abs 5 Nr 2 und 3 EStG).
In erster Linie sollen die Vorschriften für die Steuervergütungen auf den Förderbetrag angewandt werden (§ 100 Abs 5 Nr 2 EStG), jedoch mit Ausnahme der abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO), da es aufgrund der Anknüpfung des Förderbetrages an die Beitragszahlung des ArbG insoweit keiner Billigkeitserwägungen bedarf. Der Förderbetrag wird in der LSt-Anmeldung geltend gemacht und steht als Annex der Anmeldung automatisch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 S 1 AO). Liegt eine negative LSt-Festsetzung vor, zB durch Geltendmachung hoher Förderbeträge, so muss das FA der Steueranmeldung zustimmen (§ 168 S 2 AO).
Rn. 30
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Im Einzelnen sind die Vorschriften zur Außenprüfung (§§ 195–203 AO) für die Prüfung des Förderbetrages anzuwenden. Des Weiteren sind die wesentlichen Strafvorschriften auf den Förderbetrag anwendbar. Dies sind die Vorschriften zur Steuerhinterziehung (§ 170 Abs 1–4 AO) und der Selbstanzeige (§ 171 AO) sowie Nebenfolgen einer Steuerhinterziehung (§ 175 Abs 1 AO) und der Verfolgungsverjährung (§ 376 AO).
Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Förderbetrages, begangen bspw durch das Ausstellen unzutreffender Belege, können eine leichtfertige Steuerverkürzung sein. Die Bußgeldvorschriften gelten auch für Taten im Zusammenhang mit dem Förderbetrag (leichtfertige Steuerverkürzung und Steuergefährdung, §§ 378 und 379 AO), so dass bei der Geltendmachung des Förderbetrages eine hohe Sorgfaltspflicht erforderlich ist. ArbG sollten deshalb die von den ArbN und den Versorgungsträgern vorgelegten Unterlagen genau auf die Voraussetzungen zur Gewährung des Förderbetrages prüfen. Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungsansprüchen zum Zweck der Verwertung (§ 46 Abs 4 S 1 AO), hier somit der Geltendmachung des Förderbetrags, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 50 000 geahndet werden kann (§ 383 AO).
Die Vorschriften zum Strafverfahren (§§ 385–408 AO) und für das Bußgeldverfahren (§§ 409–412 AO) finden auf den Förderbetrag Anwendung (§ 100 Abs 5 Nr 3 EStG).