Rn. 21
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Zum nichtbegünstigten Personenkreis gehören folgende Personengruppen:
- Selbstständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen können. Sollte sich dieser Personenkreis ebenfalls eine steuerlich geförderte Altersvorsorge aufbauen wollen, besteht die Möglichkeit, auf die Basisrente nach § 10 EStG zurückzugreifen.
- freiwillig Versicherte
- geringfügig Beschäftigte, die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
- nicht mehr aktive Beamte und Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
- freiwillig in der Rentenversicherung Versicherte
- Bezieher einer Vollrente
- Sozialhilfebezieher.
Zur Abgrenzung ist auf BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Anlage 1 Teil C (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge) zu verweisen.
Darüber hinaus ist für die Bewertung, ob ein Anleger zum begünstigten Personenkreis gehört, eine Bestandschutzregelung aus § 10a Abs 6 S 1 EStG zu beachten (s Rn 56ff). Nähere Erläuterungen finden sich in den Rz 18 ff des BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge). Zu beachten sind dabei vor allem die Hinweise in den Rz 22 und 23 des BMF v 21.12.2017, in denen für Beschäftigte internationaler Organisationen und der EU die Vergleichbarkeit der Alterssicherungssysteme festgelegt werden.
Für entsendete ArbN und Beamte ergibt sich die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis unmittelbar aus § 10a Abs 1 S 1 EStG (vgl auch Rz 11, 12 des BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).
Wird ein Anleger als nicht zum begünstigten Personenkreis dazugehörig qualifiziert, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob nicht eine mittelbare Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis vorliegen könnte. Dabei ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für eine mittelbare Altersvorsorgezulageberechtigung nach § 79 S 2 EStG nicht erfüllt sind, wenn der Ehegatte, für den eine unmittelbare Zulageberechtigung in Betracht käme, zu dem Personenkreis gehört, dessen Zulageberechtigung gemäß § 10a Abs 1 S 1 Hs 2 EStG von der Erteilung einer fristgebundenen Einwilligung in die Datenübermittlung abhängig ist, er diese Einwilligung aber nicht fristgemäß erteilt hat (BFH v 05.07.2018, X B 24/18, BFH/NV 2018, 1148).
Weitere Ansätze zur Abgrenzung der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis ergeben sich aus der Entscheidung des BFH v 08.08.2018, BFH NV 2019, 188. Danach hat ein StPfl, der Sonderurlaub nach § 28 TVöD genießt, keinen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage. Mit der Beurlaubung nach § 28 TVöD nach dem Ende der Kindererziehungszeit ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts und ohne Fortzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung ist der StPfl während dieser Zeit nicht von der Absenkung des Rentenniveaus betroffen und gehört nicht zum begünstigten Personenkreis. Aus dieser Entscheidung ist abzuleiten, dass die Betroffenheit von der Absenkung des Rentenniveaus eine Kernfrage für die Prüfung der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis ist.
Rn. 22
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die in § 10a Abs 1 EStG normierte Beschränkung des begünstigten Personenkreises verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Hier ist auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG v 02.06.2003, 2 BvR 592/03 zu einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde zu verweisen. Dort wird ausgeführt, dass dem AVmG wie auch seinen Änderungen durch das VersorgungsänderungsG 2001 das sachgerechte Konzept zugrunde liegt, wonach nur die von der zukünftigen Absenkung des Rentenniveaus bzw der Versorgungsbezüge Betroffenen von dem SA-Abzug für Altersvorsorgebeiträge begünstigt werden sollen. Der Begünstigungsausschluss des Beschwerdeführers, einem Arzt, der in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert ist, ist somit nicht gleichheitswidrig.
Entsprechend hat das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss BVerfG v 18.12.2002, 2 BvR 367/02 entschieden. Rechtsanwälte, die als Pflichtversicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung einem anderen Alterssicherungssystem als der gesetzlichen Rentenversicherung bzw der Beamtenversorgung angehören, müssen weder nach AVmG noch nach dem VersorgungsänderungsG 2001 eine Absenkung ihrer Versorgungsleistung hinnehmen. Dies ist ein hinreichender sachlicher Grund dafür, diese Personengruppe nicht in die Förderung nach § 10a EStG und Abschn XI EStG einzubeziehen.
An dieser Rspr hält das BVerfG fest. So ist auf die Nichtannahmebeschlüsse BVerfG v 29.09.2015, 2 BvR 2683/11; BVerfG v 30.09.2015, 2 BvR 1066/10 und 2 BvR 1961/10 zu verweisen.
Rn. 22a
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Das Urt des BFH v 06.04.2016, X R 42/14, BFH/NV 2016, 1157 setzt sich ausführlich mit den Entscheidungen des BVerfG auseinander. Geklagt hatte ein Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk auf Gewährung der Altersvorsorgezulage. Der Kläger machte geltend, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art 3 GG liege vor. Für den Rechtsstreit sei erheblich, dass sowohl ein Altersvorsorges...