A. Norminhalt
Rn. 1
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Regelungen des § 10a EStG stehen in inhaltlichem Zusammenhang mit den Regelungen des XI. Abschnitts. Beide Regelungsbereiche gemeinsam dienen der steuerlichen Förderung des Aufbaus einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge.
Eingeführt wurde die Regelung des § 10a durch das AVmG (BGBl I 2001, 1310). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit beiden Regelungsbereichen, das derzeit herrschende Rentenniveau langfristig aufrechtzuerhalten. Es findet demnach eine Umverteilung eines Teils der Rentenzahlung von gesetzlicher Altersvorsorge auf private und betriebliche Altersvorsorge statt. Ziel ist es, ein Rentenniveau von mindestens 64 % bei einem maximalen Beitragssatz von 22 % zu sichern.
Für den Beitragssatz wurde das Ziel auch eingehalten (Stand 01.05.2020). Der Beitragssatz für 2020 liegt bei 18,6 % (Quelle DRV-Bund). Das Rentenniveau betrug für das Kj 2019 durchschnittlich 48,16 % netto vor Steuern (Quelle Pressemitteilung BMAS, Rentenanpassung 2019).
Rn. 2
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Durch die Förderung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge wird die Absenkung des derzeitigen Rentenniveaus von 70 % auf rund 67 % kompensiert, s BT-Drucks 14/4595, 39 f, 62. Das AVmG übt keinen rechtlichen Zwang zur privaten und betrieblichen Altersvorsorge aus; sind die StPfl aber um Aufrechterhaltung des bisherigen Versorgungsniveaus bemüht, entsteht ein faktischer Zwang, sich mit der privaten Altersvorsorge auseinanderzusetzen und eine private oder betriebliche Altersvorsorge aufzubauen.
Ergänzend wird auf die Vorbemerkungen vor Abschnitt IX verwiesen, s Erläut zu vor §§ 79ff (EinfAVmG) (Mühlenharz).
B. Rechtsentwicklung
Rn. 3
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Durch das AVmG (BGBl I 2001, 1310) wurde der SA-Abzug nach § 10a als Ergänzung zu Abschnitt XI eingeführt.
Durch das VersorgungsänderungsG 2001 (BGBl I 2001, 3926) und durch das Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung (BGBl I 2003, 58) wurde der zulageberechtigte Personenkreis erweitert.
Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2003, 2848) erfolgte eine nur redaktionelle Anpassung, mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2003, 2954) erfolgte die Aktualisierung des Verweises auf das Zweite Buch Sozialgesetzbuch.
Die Änderungen, die durch das AlterseinkünfteG (BGBl I 2004, 1427) eingefügt wurden, sind klarstellender Natur im Hinblick auf die erforderlichen Einwilligungen und die Datenübermittlung.
Durch das JStG 2007 (BGBl I 2006, 2878) wurden klarstellende Regelungen für den zulageberechtigten Personenkreis und zur Günstigerprüfung eingefügt.
Das JStG 2008 (BGBl I 2007, 3150) vollzog die Föderalismusreform im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung nach.
Die Änderungen, die durch das EigRentG (BGBl I 2008, 1509) eingefügt wurden, beziehen sich auf eine weitere Ergänzung des zulageberechtigten Personenkreises.
Auch das JStG 2009 (BGBl I 2008, 2794) erweiterte den zulageberechtigten Personenkreis.
Durch das SteuerbürokratieabbauG (BGBl I 2008, 2850) wurden Verfahrensregelungen zur Einwilligung in die Datenübermittlung an die zentrale Stelle und zur Übermittlung der zu bescheinigenden Daten eingeführt.
Die Änderungen, die durch das BürgerentlastungsG (BGBl I 2009, 1959) eingefügt wurden, führten zu einer Klarstellung der als SA zu berücksichtigenden Beiträge. Die Absätze 2a und 5 wurden redaktionell gestrafft.
Das EU-VorgabenG (BGBl I 2010, 386) setzte die Entscheidung des EuGH v 10.09.2009, C-269/07, BFH/NV 2009, 1930 um. Die Gewährung der Altersvorsorgezulage knüpft nicht mehr an den steuerlichen Status des Sparers an, sondern stellt jetzt auf den Inlandsbezug der Rentenversicherung oder Beamtenversorgung ab.
Mit dem JStG 2010 (BGBl I 2010, 1768) sind Änderungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II nachvollzogen worden. In Absatz 5 ist eine Verfahrenserleichterung für die Beantragung einer Zulagenummer aufgenommen worden.
Durch das BeitrRLUmsG (BGBl I 2011, 2592) wurde in Abs 3 S 3 die Änderung in den Tatbestandsvoraussetzungen für die mittelbare Zulageberechtigung (vgl § 79 EStG) aufgenommen.
Mit dem AltersvorsorgeverbesserungsG (BGBl I 2013, 1667) erfolgte in § 10a Abs 1 S 3 EStG eine Klarstellung. Diese bezog sich darauf, dass auch Bezieher von Arbeitslosengeld II förderberechtigt sein können. Außerdem wurde klargestellt, das unmittelbar vor der Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Nr 3 o Nr 6 SGB VI eine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis der Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit bzw einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit für die Zulageberechtigung ausreicht. Die Änderungen in § 10a Abs 2a S 4 u 5 EStG wirken entbürokratisierend und zu Gunsten des StPfl.
Der durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften–KroatienAnpG– v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) eingefügte § 10a Abs 6 EStG nimmt mit S 1–3 EStG inhaltl...