A. Begünstigter Personenkreis (§ 10a Abs 1 EStG)
1. Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs 1 S 1 Hs 1 EStG)
Rn. 5
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Nach § 10a Abs 1 S 1 Hs 1 EStG gehören die Pflichtversicherten in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung zum begünstigten Personenkreis. Das sind in erster Linie die Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind. Weitere Hinweise sind Anlage 1 des BMFv 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge) zu entnehmen.
Darüber hinaus sind folgende Personengruppen ebenfalls unter den Begriff "pflichtversichert in einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung" zu subsumieren:
- geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und die den pauschalen ArbG-Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den vollen Beitragssatz aufstocken
- Empfänger von Kurzarbeitergeld
- behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte tätig sind oder die in Blindenheimen tätig sind oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
- Auszubildende in einer überbetrieblichen Einrichtung, die im Rahmen eines Ausbildungsvertrages eine Ausbildung erhalten
- Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Diakonissen
- Schwestern vom Roten Kreuz
- Helfer im freiwilligen sozialen Jahr
- Helfer im freiwilligen ökologischen Jahr
- Heimarbeiter
- Seeleute
- Bezieher von Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind
- selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger
- selbstständig tätige Seelotsen iSd Gesetzes über das Seelotsenwesen
- Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung, die von ihrem ArbG entsendet werden.
Ebenfalls zum begünstigten Personenkreis zählen folgende Personengruppen in der Zeit, in der:
- ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind
- sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig für mindestens 14 Stunden wöchentlich in der häuslichen Umgebung pflegen
- sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten
- sie Arbeitslosengeld II beziehen
- sie Vorruhestandsgeld erhalten.
Zum begünstigten Personenkreis zählen auch die folgenden Personengruppen, deren Versicherungspflicht aufgrund einer Übergangslösung aus dem sechsten Buch Sozialgesetzbuch fortbesteht:
- Handwerker, die am 31.12.2003 versicherungspflichtig waren und in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig bleiben
- Personen, die am 31.12.1991 als Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände versicherungspflichtig waren
- Personen, die am 31.12.1991 als satzungsgemäße Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften versicherungspflichtig waren
- Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld beziehen, für die Dauer des Bezugs.
Zum begünstigten Personenkreis zählen auch Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind:
- Entwicklungshelfer
- Deutsche, die für eine begrenzte Zeit im Ausl beschäftigt sind.
Rn. 6
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Aufzählungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifel sollte die Frage der Pflichtversicherung in einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung mit Hilfe der entsprechenden Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden geklärt werden.
2. Empfänger von Versorgung (§ 10a Abs 1 S 1 Hs 2 Nr 1–5 EStG)
Rn. 7
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Nach § 10a Abs 1 S 1 Hs 2 Nr 1 EStG gehören folgende weitere Personengruppen zum begünstigten Personenkreis:
- Empfänger von Besoldung nach dem BundesbesoldungsG
- Empfänger von Besoldung nach einem LandesbesoldungsG.
Das sind Bundesbeamte, Landesbeamte, Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der öffentlichen Rechts, Richter des Bundes und der Länder, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
Ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter. Weitere Hinweise sind Anlage 2 des BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge) zu entnehmen.
Soweit Lindberg in Blümich, § 10a EStG Rz 25 darauf abstellt, dass Beamte auf Widerruf nicht zum begünstigten Personenkreis gehören, bietet der Wortlaut der Vorschrift dafür keine Anhaltspunkte. Braun in H/H/R, § 10a EStG Rz 12 f nimmt keine entsprechende Differenzierung vor; dem ist zuzustimmen.
Rn. 8
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
§ 10a Abs 1 S 1 Hs 2 Nr 2 EStG sieht vor, dass auch Empfänger von Amtsbezügen zum begünstigten Personenkreis gehören. Empfänger von Amtsbezügen sind Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen. Hierunter sind unter anderem der Bundespräsident, die Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundeskanzler, die Bundesminister, die parlamentarischen Staatssekretäre, die Staatsminister, die Minister...