Rn. 22
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Nach der – auf das Vorabentscheidungsersuchen des BFH v 14.07.2004, I R 94/02, BStBl II 2005, 721 – ergangenen "Stauffer"-Entscheidung des EuGH v 14.09.2006, C-386/04, BFH/NV 2007 Beilage 1, 55 zur Besteuerung gemeinnütziger Auslandsstiftungen ist es mit dem Europarecht unvereinbar, dass nach § 5 Abs 2 Nr 2 KStG iVm § 2 Nr 1 KStG ausländische Körperschaften von der in § 5 Abs 1 Nr 9 KStG enthaltenen Privilegierung ausgeschlossen sind. Deshalb ist es unschädlich, wenn der Stiftungszweck ausnahmslos oder ganz überwiegend im europäischen Ausland erfüllt wird. Die Förderung der Allgemeinheit iSd § 52 AO setzt nicht voraus, dass die Fördermaßnahmen den Bewohnern oder Staatsangehörigen Deutschlands zugutekommen, vgl BFH v 20.12.2006, I R 94/02, BStBl II 2010, 331 mit Anmerkung Freiherr von Proff, IStR 2007, 269; s auch Tiedtke/Möllmann, DStZ 2008, 69; Tiedtke/Möllmann, IStR 2007, 837.
Rn. 23
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der EuGH hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des BFH v 09.05.2007, XI R 56/05, BStBl II 2010, 260 mit Urteil EuGH v 27.01.2009, C-318/07, BStBl II 2010, 440 in der Rechtssache "Hein Persche" entschieden, dass auch (Sach-)Spenden an gemeinnützige Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, unter die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 EG) fallen. Art 56 EG in der bis zum 30.11.2009 geltenden Fassung (entspricht Art 63 AEUV) stehe einer Regelung wie der in § 10b Abs 1 EStG entgegen, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden könnten, ohne dem Spender die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu erbringen, dass seine an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Einrichtung geleistete Spende die nach der nationalen Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung erfüllt, nachfolgend BFH v 27.05.2009, X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633 und FG Münster v 08.03.2012, 2 K 2608/09 E, EFG 2012, 1539. Nachfolgend ist mit dem EURLUmsG die Abziehbarkeit auf Zuwendungen an in anderen EU- und EWR-Staaten belegene Empfänger erweitert worden.
Für Zuwendungen an Empfänger in Drittstaaten ist hingegen weiterhin kein Spendenabzug zu gewähren, obwohl die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt (Art 63 Abs 1 AEUV). Diese Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit ist zwar nicht durch Art 64 Abs 1 AEUV gerechtfertigt, vgl Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 47 (Oktober 2019); Freiherr von Proff, IStR 2009, 371, 376, die Versagung des Sonderausgaben-Abzugs für Spenden an Empfänger in Drittstaaten ist jedoch – so der EuGH v 27.01.2009, C-318/07, BStBl II 2010, 440 Rz 60 in seinem Urteil in der Rechtssache Hein Persche – grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn es sich, insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittlandes zur Erteilung von Auskünften, als unmöglich erweise, die erforderlichen Auskünfte von diesem Land zu erhalten. Ob damit die Versagung des Spendenabzugs im Ausnahmefall dann als europarechtlich unverhältnismäßig zu beurteilen sein könnte, wenn der StPfl selbst das FA umfassend über alle für die Beurteilung der Abziehbarkeit erforderlichen Umstände informiert, vgl dazu Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 47 (Oktober 2019); Freiherr von Proff, IStR 2009, 371, 376, kann dahinstehen. Für den Spendenabzug für Zuwendungen an einen Empfänger in einem Drittstaat ist zusätzlich zu fordern, dass auch potenzielle Haftungsansprüche im Drittstaat durchgesetzt werden können, Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 47 (Oktober 2019). Damit dürfte in Bezug auf Spenden an einen in einem Drittstaat belegenen Empfänger ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nur in Bezug auf Empfänger in Kanada gegeben sein, weil nur Kanada sowohl Amtshilfe als auch Unterstützung bei der Beitreibung leistet, Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 47 (Oktober 2019); Förster, BB 2011, 663.
Rn. 24
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Im Übrigen bestehen Zweifel, ob die in § 10b Abs 1 S 6 EStG genannten zusätzlichen Voraussetzungen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen, vgl Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 56 (Oktober 2019); Geserich, DStR 2009, 1173; NWB 2010, 1408; Freiherr von Proff, IStR 2009, 371. Danach können Zuwendungen, die an öffentliche Zuwendungsempfänger, die ihre Zwecke nur im Ausland verwirklichen, nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn entweder natürliche Personen gefördert werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers muss neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen können. Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rechtssache Persche (EuGH v 27.01.2009, C-318/07, BStBl II 2010, 440 Rz 46) das Recht auf Gleichbehandlung betont, wenn eine in einem Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung die dafür nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen e...