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Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Bei den Zuwendungen iSv § 10b EStG handelt es sich um Ausgaben, die der StPfl freiwillig und unentgeltlich geleistet hat. Nach der in § 10b Abs 1 S 1 EStG enthaltenen Legaldefinition handelt es sich dabei um Spenden und Mitgliedsbeiträge. Eine Ausgabe liegt dann vor, wenn sie zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des StPfl geführt hat (R 10b.1 Abs 1 S 4 EStR 2012). Hingegen führt die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen nicht zu einer Zuwendung iSd § 10b EStG, vgl Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 27 (Oktober 2019). Bei zusammenveranlagten Ehegatten muss sie zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung der Ehegatten geführt haben, BFH v 20.02.1991, X R 191/87, BStBl II 1991, 690; Seer in Kirchhof/Seer, § 10b EStG Rz 5 (21. Aufl). An einer wirtschaftlichen Belastung fehlt es im Falle von "gespendeten" TV-Show-Gewinnen, bei denen bei dem "Gewinner" dann kein Zufluss der "Gewinne" anzunehmen ist, wenn der "Gewinner" über die Verwendung des "Gewinns" nicht frei verfügen kann. In diesem Fall ist mangels Zufluss auch keine Ausgabe gegeben, BMF v 27.04.2006, BStBl I 2006, 342; FG Köln v 12.12.2006, 9 K 4243/06, EFG 2007, 758; FG Ha v 14.11.2007, 3 K 250/06, EFG 2008, 842; Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 27 (Oktober 2019).
Bei der verbilligten Überlassung von Waren handelt es sich um einen Einnahmeverzicht und nicht um eine Ausgabe, Seer in Kirchhof/Seer, § 10b EStG Rz 5 (21. Aufl). Die Herkunft der aufgewendeten Mittel ist ohne Bedeutung, für eine Zuwendung ist es nicht erforderlich, dass die Mittel aus dem Einkommen des StPfl stammen, sie können auch aus dem Vermögen stammen, BFH v 23.05.1989, X R 17/85, BStBl II 1989, 879.
Die Erbeinsetzung einer steuerbegünstigten Körperschaft führt für den Erblasser nicht zu einem Sonderausgaben-Abzug nach § 10b EStG, da der Zufluss der Zuwendung nicht vor dem Tode des Erblassers erfolgt, BFH v 16.02.2011, X R 46/09, BStBl II 2011, 685.
Eine Ausgabe ist zum einen dann freiwillig geleistet, wenn dazu keine rechtliche Verpflichtung bestand. Erfolgte die Ausgabe zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, zB zur Erfüllung eines notariell beurkundeten Schenkungsversprechens, kommt es darauf an, ob der StPfl die rechtliche Verpflichtung freiwillig eingegangen ist, BFH v 25.11.1987, I R 126/85, BStBl II 1988, 220; BFH v 05.02.1992, I R 63/91, BStBl II 1992, 748; BFH v 02.08.2006, XI R 6/03, BStBl II 2007, 8. Bei einer Leistung auf Grund einer jährlichen Spendenzusage ist deshalb Freiwilligkeit zu bejahen, BFH v 19.12.1951, IV 388/51 U, BStBl III 1952, 49 gegeben. Handelt es sich hingegen um eine auferlegte Vermächtniszahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, fehlt es bei dem Erben an der Freiwilligkeit, da dieser zur Zahlung verpflichtet ist, BFH v 22.09.1993, X R 107/91, BStBl II 1993, 874. Zuwendungen des Erblassers sind in diesem Fall ebenfalls nicht gegeben, da das Vermächtnis nicht aus seinem Vermögen abgeflossen ist, BFH v 22.09.1993, X R 107/91, BStBl II 1993, 874; BFH v 23.10.1996, X R 75/94, BStBl II 1997, 239; Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 24 (Oktober 2019); aA Schmidt, FR 1994, 17, der auf die Freiwilligkeit des Testierenden abstellt und Weber-Grellet, FR 1997, 179, der darauf abstellt, dass der Erbe den freien Willen des Testierenden als eigenen übernehme.
Bei einer Spende, die aufgrund einer Schenkungsauflage erfolgt, ist Freiwilligkeit anzunehmen, Da der StPfl die Verpflichtung freiwillig eingegangen ist, BFH v 25.11.1987, I R 126/85, BStBl II 1988, 220; BFH v 12.09.1990, I R 65/86, BStBl II 1991, 258; grundlegend BFH v 15.01.1019, X R 6/17, BStBl II 2019, 318 mit Anmerkung Kulosa, HFR 2019, 362. Nach zutreffender Auffassung, vgl FG BBg v 02.04.2009, 10 K 1190/06 B, EFG 2009, 1286 mit Anmerkung Rosenke, EFG 2009, 1287 ist eine freiwillige Zuwendung – und keine BA – auch dann anzunehmen, wenn ein Gewerkschaftsmitglied, ohne vor seiner Wahl in den Aufsichtsrat eine entsprechende Verpflichtung eingegangen zu sein, Teile seiner Aufsichtsratsvergütung an eine gemeinnützige Einrichtung spendet, die der Gewerkschaft nahesteht.
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Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Eine Zuwendung liegt ferner nur dann vor, wenn die Ausgabe unentgeltlich, dh fremdnützig erfolgt. Daran fehlt es nicht nur dann, wenn die Ausgabe zu dem Zweck erfolgt, um von dem Empfänger der Ausgabe eine Gegenleistung zu erhalten und ein Leistungsaustauschverhältnis gegeben ist, BFH v 11.06.1997, X R 242/93, BStBl II 1997, 612. Unentgeltlichkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn die Leistung an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem vom Leistungsempfänger oder von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt, wobei es sich nicht notwendig um einen wirtschaftlichen Vorteil handeln muss, BFH v 02.08.2006, XI R 6/03, BStBl II 2007, 8; BFH v 19.12.1990, X R 40/86, BStBl II 1991, 234; BFH v 22.03.1995, X B 285/94, BFH/NV 1995, 963; BFH v 12.08.1997, X B 279/96, BFH/NV 1998, 317; BFH v 09.12.2014, X R 4/11, BFH/NV 2015, 853; Heinicke in Schmidt, § 10b EStG Rz 5 (41. Au...