1. Entstehungsgeschichte
Rn. 7
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen v 14.07.2000, BStBl I 2000, 1192 hat in § 10b Abs 1 EStG den S 3 u Abs 1a zu Sonderregelungen für Zuwendungen an Stiftungen eingefügt. In diesem Zusammenhang erfolgte eine Erweiterung der Entnahmemöglichkeit aus dem BV zum Buchwert ohne die Aufdeckung stiller Reserven (§ 6 Abs 1 Nr 4 S 5 EStG).
Rn. 8
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Das StEuglG v 19.12.2000, BStBl I 2001, 3 hat die bisherigen DM-Beträge mit Wirkung ab dem 01.01.2002 auf Euro-Beträge umgestellt.
Rn. 9
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Das Achte Gesetz zur Änderung des ParteienG v 28.06.2002, BStBl I 2002, 666 hat die Beträge in § 10b Abs 2 S 1 EStG mit Wirkung ab dem VZ 2002 auf 1 650 EUR bzw 3 300 EUR erhöht. Ferner wurden die in § 10b Abs 2 EStG enthaltenen Begriffe "Mitgliedsbeiträge" und "Spenden" durch den Begriff "Zuwendungen" ersetzt.
Rn. 10
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Eine wesentliche Änderung erfuhr § 10b EStG durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v 10.10.2007, BStBl I 2007, 815. In § 10b Abs 1 EStG wurde die zuvor in § 48 Abs 3 EStDV aF enthaltenen Begriffsbestimmung der "Zuwendung" übernommen. Die bislang in § 10b Abs 1 EStG enthaltenen Aufzählung der steuerbegünstigten Zwecke wurde durch die Bezugnahme auf die §§ 52–54 AO ersetzt. Aus § 49 EStDV aF wurde die Bestimmung über die Zuwendungsempfänger in § 10b Abs 1 S 1 EStG übernommen. Ferner erfolgte eine Vereinheitlichung der Höchstbeträge in § 10b Abs 1 S 1 Nr 1 u 2 EStG. Zudem wurde nunmehr in § 10b Abs 1 S 2 EStG geregelt, dass Mitgliedsbeiträge, die an Körperschaften geleistet werden, die bestimmte, in § 10b Abs 1 S 2 EStG genannte Zwecke verfolgen, nicht abzugsfähig sind. Die Regelung über den Zuwendungsvortrag trat an die Stelle der Sonderregelung über Großzuwendungen. Nach dem neu gefassten § 10b Abs 1a EStG sind nunmehr nicht nur Spenden abziehbar, die anlässlich der Neugründung einer Stiftung in deren Vermögensstock geleistet werden, sondern auch Spenden, die als Zustiftung erfolgen. Ferner wurde der Höchstbetrag für diese Spenden auf 1 Mio EUR erhöht. In § 10b Abs 3 EStG erfolgte eine redaktionelle Anpassung an die Begriffsbestimmung der "Zuwendung". Der pauschalierte Haftungsanspruch nach § 10b Abs 4 S 3 EStG ist von 40 % auf 30 % herabgesetzt worden.
Rn. 11
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Das JStG 2008 v 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150, hat in § 10b Abs 1 S 3 EStG 2. Alt die Reihenfolge der Abzüge v Gesamtbetrag der Einkünfte geregelt und bestimmt, dass die Höhe der als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Zuwendungen durch den Gesamtbetrag der Einkünfte begrenzt wird, von dem zunächst die Beträge nach § 10 Abs 3 u 4 EStG, § 10c und § 10d EStG abzuziehen sind.
Rn. 12
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Das JStG 2009 v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794 hat in § 10b Abs 1 S 2 EStG klarstellend die Regelung eingefügt, dass Mitgliedsbeiträge an sog Kulturfördervereine auch dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn die genannten Vereine aufgrund ihrer Satzung oder ihrer tatsächlichen Geschäftsführung den Mitgliedern Vergünstigungen gewähren. Ferner hat das JStG 2009 in § 10b Abs 3 S 3 u 4 EStG eine Neuregung hinsichtlich der Höhe der Zuwendung getroffen. Nur dann, wenn die Veräußerung des zugewendeten WG im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Veräußerungstatbestand erfüllen würde, ist der gemeine Wert anzusetzen. In den übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten AK o HK nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat. Des Weiteren ist in § 10b Abs 3 S 4 EStG die Reihenfolge der Inanspruchnahme bei der Veranlasserhaftung geregelt worden. Eine besondere Regelung über die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Spendenhaftungsbescheide ist nunmehr in § 10b Abs 4 S 5 EStG enthalten. Die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid iSv § 10b Abs 4 S 2 EStG ist an den Ablauf der Festsetzungsfrist für die KSt-Festsetzung gegenüber der die Steuerbegünstigung begehrenden Körperschaft gekoppelt worden.
Rn. 13
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Das JStG 2009 hat § 51 AO durch die Abs 2 u 3 ergänzt. Die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland verlangt nach § 51 Abs 2 AO ab dem VZ 2009 einen strukturellen Inlandsbezug. Bei Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke im Ausland wird die Steuerbegünstigung nur gewährt, wenn natürliche Personen – nicht nur Bundesbürger – mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich der AO gefördert werden oder wenn die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann. Der EuGH v 27.01.2009, C-318/07, BStBl II 2010, 40 hatte die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Spenden auf solche, die an inländische gemeinnützige Körperschaften geleistet werden, als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 EG) angesehen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die ausländische Einrichtung i...