Rn. 290
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der Umfang der Haftung beträgt ab dem 01.01.2007 pauschal 30 % (vorher 40 %) des zugewendeten Betrages. Maßgebend für die Anwendung der Haftungsquote von 30 % (bzw 40 %) ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Haftungsbescheid erlassen wird, nicht aber der Zeitpunkt, in dem die Zuwendung erfolgt ist.
In den Fällen der Ausstellerhaftung berechnet sich die Haftungsschuld grds anhand des in der Zuwendungsbestätigung ausgewiesenen Betrages, soweit die Zuwendungsbestätigung unrichtig ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Zuwendungsbestätigung einen höheren Betrag als den tatsächlich zugewendeten ausweist. Die beim Zuwendenden durch die Vorlage der Zuwendungsbestätigung tatsächlich eingetretene Steuerminderung ist nicht zu ermitteln. Ein Haftungsanspruch besteht auch dann nicht, wenn die unrichtige Zuwendungsbestätigung beim StPfl nicht zu einem Sonderausgaben-Abzug und damit nicht zu einer Steuerminderung geführt hat (zB, weil keine Steuerfestsetzung gegen den Zuwendenden erfolgt ist oder dieser keinen Spendenabzug geltend gemacht hat), OFD Ffm v 14.11.2014, S 2223 A – 95 – St 53; Sterzinger, EStB 2019, 337, 340 f; Heinicke in Schmidt, § 10b EStG Rz 60 (41. Aufl), aA Seer in Kirchhof/Seer, § 10b EStG Rz 79 (21. Aufl).
Das FA, das den Aussteller einer unrichtigen Spendenbestätigung als Haftenden in Anspruch nimmt, ist nicht verpflichtet, vor einer Inanspruchnahme des Ausstellers darauf hinzuwirken, dass die Wohnsitz-FA, die bereits gegenüber den Empfängern der Zuwendungsbestätigungen erlassenen ESt-Bescheide zu deren Lasten ändern, FG Nds v 15.01.2015, 14 K 85/13, EFG 2015, 904; Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 150 (Mai 2021).
Rn. 291
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Da die Haftung Teil der Vertrauensschutzregelung zugunsten des StPfl ist und der Haftungstatbestand mit dem Vertrauensschutz korrespondiert, Heinicke in Schmidt, § 10b EStG Rz 57 (41. Aufl), ist in den Fällen, in denen der StPfl die Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung gekannt hat oder ihm die Unrichtigkeit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, keine Ausstellerhaftung gegeben, Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 150 (Mai 2021); Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 147 (Oktober 2019). Somit besteht kein Haftungsanspruch nach § 10b Abs 4 S 2 u 3 EStG, wenn vorsätzlich eine Zuwendungsbestätigung für eine fingierte Zuwendung ausgestellt wird. Es kann sich jedoch eine Haftung des Ausstellers der Zuwendungsbestätigung gemäß § 71 AO als Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung ergeben, Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 152 (Mai 2021).
Besteht der Vertrauensschutz für den Zuwendenden bzgl der Höhe der Zuwendung nicht oder nur teilweise, ist für die Ausstellerhaftung nur der tatsächlich zugewendete Betrag als Berechnungsgrundlage zugrunde zu legen, Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 152 (Mai 2021).
Rn. 292
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Nach dem Wortlaut des § 10b Abs 4 S 3 EStG ist auch in den Fällen der Veranlasserhaftung der zugewendete Betrag Bemessungsgrundlage für den Haftungsanspruch. Dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen sich die Fehlverwendung einer konkreten Zuwendung feststellen lässt. Kann hingegen nicht festgestellt werden, welche konkrete (Geld-)Zuwendung von mehreren ganz oder teilweise fehlverwendet worden ist, ist nur die Summe der fehlverwendeten Beträge Bemessungsgrundlage des Haftungsanspruchs, nicht aber die Summe aller Zuwendungen, die fehlverwendet worden sein könnten, Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 153 (Mai 2021); FG Köln v 28.01.1998, 6 V 6194/97, EFG 1998, 755; OFD Ffm v 14.11.2014, S 2223 A – 95 – St 53, Tz IV.
Rn. 293–299
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vorläufig frei