Rn. 300

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

In den Fällen der Veranlasserhaftung ist nach dem durch das JStG 2009 neu eingefügten § 10b Abs 4 S 4 EStG die Reihenfolge der Inanspruchnahme der Haftungsschuldner gesetzlich festgelegt worden. Die für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer, dh der Steueranspruch, der gegen den Zuwendenden aufgrund des Vertrauensschutzes nach § 10b Abs 4 S 1 EStG nicht durchgesetzt werden kann, nicht nach § 47 AO erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind. Um das ehrenamtliche Engagement zu unterstützen (vgl BT-Drucks 16/10189, 65), ist damit nunmehr geregelt, dass vorrangig der inländische oder in einem EU-/EWR-Staat ansässige Zuwendungsempfänger (ausführlich dazu s Rn 86ff) in Anspruch zu nehmen ist; zu Haftungsrisiken vgl Schiessl/Küpperfahrenberg, DStR 2006, 445; Möllmann, DStR 2009, 2125.

 

Rn. 301–315

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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