Rn. 160

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Zuwendungen sind als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen; eine Minderung der ESt tritt deshalb nur dann ein, wenn die Zuwendungen nach § 10b EStG zusammen mit den Sonderausgaben nach § 10c EStG den Sonderausgaben-Pauschbetrag übersteigen und das zvE ohne den Abzug nach § 10b EStG zur Festsetzung von ESt führen würde. Für den Sonderausgaben-Abzug ist nicht Voraussetzung, dass die Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden erfolgt, so dass auch solche Zuwendungen abziehbar sind, für die der Zuwendende Mittel von Dritten erhalten hat, Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 53 (Mai 2021). Auf Spenden findet die Rspr zum Drittaufwand keine Anwendung, Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 53 (Mai 2021); Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 13 (Oktober 2019).

 

Rn. 161

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Hinsichtlich der Zuordnung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen zu einem VZ gilt das Abflussprinzip; die Zuwendungen sind in dem VZ zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden (§ 11 Abs 2 S 1 EStG), BFH v 16.02.2011, X R 46/09, BStBl II 2011, 865. Auf Zuwendungen, die regelmäßig wiederkehrend erfolgen, findet § 11 Abs 2 S 2 EStG Anwendung; Zuwendungen, die bei dem StPfl kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kj erfolgt.

Zahlt der Zuwendungsempfänger diese wieder an den Zuwendenden zurück, ist der Sonderausgaben-Abzug im VZ des Abflusses auch dann rückgängig zu machen, wenn die Veranlagung bereits bestandskräftig ist, Dabei ist es unerheblich, ob die Rückzahlung vor oder nach der Veranlagung des Zuwendenden erfolgt ist, vgl Geserich in K/S/M, § 10b EStG Rz B 438 (Dezember 2008). Es kann dahinstehen, ob der Sonderausgaben-Abzug unter der Voraussetzung steht, dass der Empfänger die Zuwendung zweckentsprechend verwendet, vgl BFH v 05.02.1992, I R 63/91, BStBl II 1992, 748, oder ob die Änderungsvorschriften des § 173 Abs 1 S 1 AO bzw bei Rückzahlung nach erfolgter Veranlagung des Zuwendenden § 175 Abs 1 S 2 AO Anwendung finden.

 

Rn. 162

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Zum Vortrag von Zuwendungen, welche im VZ der Zuwendung nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können, in den folgenden VZ ausführlich s Rn 171ff.

 

Rn. 163–165

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge