1. § 112 EStG: Veranlagungszeitraum, Höhe
Rn. 7
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
§ 112 EStG regelt, dass Anspruchsberechtigten für den VZ 2022 eine einmalige stpfl Energiepreispauschale iHv 300 EUR gewährt wird.
2. § 113 EStG: Anspruchsberechtigung
Rn. 8
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§ 113 EStG bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten. Anspruchsberechtigt sind nur nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt StPfl (dazu s Rn 13, die im VZ 2022 (ggf auch nur für einen Teil des Jahres) Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG erzielt haben. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden (vgl BMF FAQs EPP II.6. (Stand 20.07.2022)). Die Energiepreispauschale wird jedem Anspruchsberechtigten einmal gewährt; Ehegatten/Lebenspartner, die beide die Anspruchsvoraussetzungen für die Energiepreispauschale erfüllen, erhalten auch beide die Energiepreispauschale (BMF FAQs EPP IV.3. (Stand 20.07.2022)). Dies erfolgt im Rahmen der (Zusammen-)veranlagung, wenn nicht bereits eine Auszahlung durch den ArbG erfolgt ist.
Rn. 9
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Zu den Anspruchsberechtigten zählen auch Personen, die in Deutschland leben und bei einem ArbG im Ausland beschäftigt sind (Grenzpendler und Grenzgänger sowie in Botschaften/Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte (vgl BMF FAQs EPP II.1., VI.21. (Stand 20.07.2022)). Die Festsetzung erfolgt in diesem Fall mit der ESt-Veranlagung (dazu s Rn 57ff). Der Anspruch auf die Energiepreispauschale setzt nicht voraus, dass Deutschland das Besteuerungsrecht an den maßgeblichen Einkünften nach § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG zusteht (FAQs EPP II.1. (Stand 20.07.2022)).
Rn. 10
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Zu den gewerblichen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage; gewerbliche Einkünfte liegen allerdings dann nicht vor, wenn die Vereinfachungsregel nach dem Schreiben des BMF v 29.10.2021, BStBl I 2021, 2202 in Anspruch genommen wird (BMF FAQs EPP II.4. (Stand 20.07.2022)).
Rn. 11
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Einkünfte aus § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG erzielen unter anderem nachfolgende Personen (vgl BMF FAQs EPP II.2. (Stand 20.07.2022)):
- Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
- Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
- kurzfristig und geringfügig Beschäftigte ("Minijobber") sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des LSt-Abzugs (pauschale LSt oder individuelle LSt),
- ArbN in der passiven Phase der Altersteilzeit,
- Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen,
- Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG),
- ArbN, die stpfl oder steuerfreie Zuschüsse des ArbG erhalten (zB nach § 20 Mutterschutzgesetz – MuSchG),
- im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger,
- Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (zB ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer),
- Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,
- Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,
- ArbN mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 S 1 Nr 1 EStG) unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison-]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc).
Rn. 12
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht.
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als ArbN aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten ebenfalls keine EPP (vgl BMF FAQs EPP II.4. (Stand 20.07.2022)).
Personen, die ausschließlich Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen, sind auch nicht anspruchsberechtigt, denn Arbeitslohn aus einer "früheren Dienstleistung" (§ 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG) ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung. Ein ehemaliges Vorstandsmitglied, das Übergangsgeld nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht sowie ein ArbN, der Vorruhestandsgeld erhält, sind somit nicht anspruchsberechtigt (vgl BMF FAQs EPP II.4. (Stand 20.07.2022)).
Rn. 13
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Soweit nach § 113 EStG nicht sämtliche nach § 1 Abs 1 EStG StPfl anspruchberechtigt sind, sondern nur diejenigen, die die in § 113 EStG genannten Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG erzielen, nicht aber StPfl, die Einkünfte aus KapVerm (§ 20 EStG), VuV (21 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 Abs 3 EStG) erzielen, erscheint diese Einschränkung sachlich noch gerechtfertigt, da bei dem letztgenannten Personenkreis idR keine nennenswerten durch die jeweilige Einkunftsart veranlassten Wegekosten anfallen (aA Stel...