Rn. 1

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Überlässt der ArbG eigene Aktien an ArbN zu einem unter dem Börsenkurs liegenden Preis, fließt dem ArbN am Übergabetag ein geldwerter Vorteil der Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Börsenkurs zu, BFH vom 16.11.1984, VI R 39/80, BStBl II 1985, 136. Auch wenn ein zeitweiliges obligatorisches Veräußerungsverbot besteht, erfolgt ein Zufluss im Zeitpunkt des Erwerbs der Belegschaftsaktien, BFH vom 07.04.1989, VI R 47/88, BStBl II 1989, 608; die Höhe des geldwerten Vorteils wird durch die Verfügungsbeschränkung nicht gemindert, BFH vom 07.04.1989, VI R 73/86, BStBl II 1989, 927. Dieser Zufluss wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Wert der Aktien bei deren späterer Veräußerung unter den vormaligen Börsenkurs gefallen ist, BFH vom 24.01.1990, I R 55/85, BStBl II 1991, 147.

 

Rn. 2

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Der geldwerte Vorteil fließt dem ArbN selbst dann mit der Verschaffung der Verfügungsmacht über die Aktien zu, wenn diese unter der auflösenden Bedingung einer Rückzahlungsverpflichtung (§ 158 Abs 2 BGB) überlassen werden und diese Bedingung eintritt (sog Istprinzip), BFH vom 30.09.2008, VI R 67/05, BStBl II 2009, 292.

 

Rn. 3

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Bestehen gesetzliche Verfügungsbeschränkungen, erfolgt der Zufluss hingegen erst dann, wenn die Verfügung dem Begünstigten rechtlich möglich ist, BFH vom 30.06.2011, VI R 37/09, BStBl II 2011, 923 zu restricted shares.

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