1. Abweichungen vom Zuflussprinzip bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit
Rn. 80
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Für die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit verweist § 11 Abs 1 S 4 EStG auf § 38a Abs 1 S 2 und 3 EStG sowie auf § 40 Abs 3 S 2 EStG. § 38a Abs 1 S 2 EStG betrifft die zeitliche Erfassung von laufendem Arbeitslohn, der in dem Kj als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, BFH vom 15.12.2011, VI R 26/11, BStBl II 2012, 415 zu Ausgleichszahlungen für in der Arbeitsphase erbrachter Vorleistungen bei vorzeitiger Beendigung eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. In den Fällen des § 39b Abs 5 S 1 EStG gelten Abschlagszahlungen in dem Kj als bezogen, in dem der Lohnabrechnungszeitraum endet. Für sonstige Bezüge, dh für Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, gilt hingegen das Zuflussprinzip, § 38a Abs 1 S 3 EStG. § 40 Abs 3 S 2 EStG betrifft den Zufluss der auf den ArbN abgewälzten pauschalen LSt.
§ 11 Abs 1 S 4 EStG regelt allein die zeitliche Zuordnung der zugeflossenen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und setzt damit voraus, dass ein Zufluss erfolgt ist. Ob der ArbN die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt, ist nach § 11 Abs 1 S 1 EStG zu beurteilen. Auf Leistungen iSd § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG (Insolvenzgeld) findet § § 11 Abs 1 S 4 EStG weder unmittelbare noch analoge Anwendung (BFH vom 01.03.2012, VI R 4/11, BStBl II 2012, 596). Für sonstige Bezüge findet § 11 Abs 1 S 2 EStG keine Anwendung, BFH vom 24.08.2017, VI R 58/15, BStBl II 2018, 72 zu jährlichen Beitragszahlungen des ArbG aus einer Entgeltumwandlung für eine Direktversicherung des ArbN.
2. Laufender Arbeitslohn
Rn. 81
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Laufender Arbeitslohn ist derjenige, der dem ArbN regelmäßig fortlaufend, zB als Monats-, Wochen oder Tagelohn zufließt (vgl R 39b.2 Abs 1 LStR 2023). Dazu gehören auch Mehrarbeitsvergütungen, Zuschläge und Zulagen. § 11 Abs 1 S 4 EStG bezieht sich ausschließlich auf das Kj überschreitende Lohnzahlungszeiträume und findet deshalb keine Anwendung auf die einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum betreffende Lohnzahlung, die innerhalb der Dreiwochengrenze des § 39b Abs 5 S 2 EStG im neuen Jahr erfolgt, offengelassen von BFH vom 22.07.1993, VI R 104/92, BStBl II 1993, 795.
3. Sonstige Bezüge
Rn. 82
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Bei den sonstigen Bezügen handelt es sich um die Lohnbestandteile, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden, wie dies zB bei dem 13. und 14. Monatsgehalt, einmaligen Abfindungen und Entschädigungen, Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Jubiläumszuwendungen der Fall ist (vgl R 39b.2 Abs 2 LStR 2023; BSG vom 27.06.2019, B 10 EG 2/18 R; FG Ha vom 12.05.2022, 5 K 141/18, DStRK 2022, 12). Für diese sonstigen Bezüge verbleibt es beim Zuflussprinzip, BFH vom 22.07.1993, VI R 104/92, BStBl II 1993, 795. Auch wenn § 38a Abs 1 S 3 EStG auf das Kj abstellt, ist Zuflusszeitpunkt der Tag der Erfüllung des Anspruchs des ArbN (BFH vom 24.08.2017, VI R 58/15, BStBl II 2018, 72; BFH vom 20.11.2008, VI R 25/05, BStBl II 2009, 382). Auf den Tag des Zuflusses kommt es unter anderem an, wenn die unbeschränkte StPfl des ArbN im Zusammenhang mit einem Umzug in das Ausland unterjährig endet, FG Ha vom 12.05.2022, 5 K 141/18, DStRK 2022, 12.
Die jährliche Zahlung der Versicherungsbeiträge für eine Direktversicherung stellt keinen laufenden Arbeitslohn, sondern einen sonstigen Bezug iSd § 38a Abs 1 S 3 EStG dar.
Arbeitslohn fließt dem ArbN nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den ArbG zugunsten des ArbN als Versicherungsnehmers zu, der Zufluss erfolgt erst, wenn der ArbG den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet, § 11 Abs 1 S 2 EStG ist nicht anwendbar, BFH vom 24.08.2017, VI R 58/15, BStBl II 2018, 72.
4. Auf den ArbN abgewälzte pauschale LSt
Rn. 83
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Nach § 40 Abs 3 S 2 Hs 2 EStG, den das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 eingefügt hat, gilt nunmehr die vom ArbG auf den ArbN abgewälzte pauschale LSt als zugeflossener Arbeitslohn, welcher die Bemessungsgrundlage für den pauschalierten LSt-Abzug nicht mindert, dh, dass die abgewälzte pauschale LSt dem Arbeitslohn wieder hinzugerechnet wird. Durch die Gesetzesänderung in § 11 Abs 1 S 4 EStG wird sichergestellt, dass der Betrag der auf den ArbN abgewälzte pauschalen LSt auch bei der Besteuerung des ArbN als Zufluss erfasst wird.
Rn. 84–99
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
vorläufig frei