Die im Erbauseinandersetzungsvertrag festgelegte Ausgleichsforderung, deren Fälligkeit um mehr als ein Jahr hinausgeschoben war, ist in einen Kapital- und einen Zinsanteil zu zerlegen; der Zinsanteil fließt anteilig mit jeder Rate zu, BFH vom 29.06.1996, VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175 mwN.

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