Überträgt der ArbG eine von ihm erteilte Pensionszusage auf einen Pensionsfond, führt dies beim ArbN zum Zufluss von Arbeitslohn in Höhe der zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung erforderlichen und getätigten Leistungen, BFH vom 19.04.2021, VI R 45/18, BStBl II 2021, 755; s § 11 Rn 25 (Pust).

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