Provisionszahlungen fließen auch dann zu, wenn sie einem Kautionskonto zur Sicherung von Gegenforderungen des Versicherungsunternehmens gutgeschrieben werden, BFH vom 24.03.1993, X R 55/91, BStBl II 1993, 499; BFH vom 09.04.1968, IV 267/64, BStBl II 1968, 525; andererseits: Gutschrift auf einem Stornoreservekonto führt nicht zu Zufluss, wenn der Betrag bei Gutschrift nicht fällig war und das Guthaben nicht verzinst wurde, BFH vom 12.11.1997, XI R 30/97, BStBl II 1998, 252; Verzinsung ist Indiz für Zufluss, BFH vom 09.04.1968, IV 267/64, BStBl II 1968, 525.

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