Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 11
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Auf Antrag wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 % gemindert (§ 110 Abs 1 S 1 EStG). Im Gegensatz zu § 110 Abs 2 EStG wird also nach Abs 1 ein pauschaler Verlustrücktrag angewendet, wobei die Zusammenschau mit Abs 2 zeigt, dass die 30 % den Mindestbetrag darstellen. Dieser pauschale vorläufige Verlustrücktrag für 2020 tritt an die Stelle des pauschalierten Verlustrücktrags iHv 15 % nach BMF vom 24.04.2020, BStBl I 2020, 496 (s Rn 4ff), das mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben wurde. Der nunmehr kodifizierte pauschale Betrag ist mithin gegenüber der vorherigen BMF-Regelung verdoppelt worden.
Voraussetzung ist zunächst, dass ein entsprechender Antrag vom StPfl gestellt wird. Dieser Antrag kann noch vor dem FG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder zurückgenommen werden, aber nicht mehr im Revisionsverfahren beim BFH (BFH BStBl II 1993, 738; 1996, 571; Lindberg/Happe in Frotscher/Geurts, § 110 EStG Rz 4 (April 2022)). Zu Verfahrensfragen s Rn 13.
Weitere Voraussetzungen zu diesem Antrag stellt der Gesetzgeber nicht auf, anders noch als im BMF-Schreiben vom 24.04.2020, das (nur) für "von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene StPfl" (s Rn 5) Anwendung findet. Trotz der gesetzgeberischen Intention (s Rn 1) und der Überschrift zum neuen Abschnitt XIV "Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie" ist mithin kein Begründungszwang gegeben, mit Antragstellung wird aber mE – gleichsam unausgesprochen – eine Corona-bedingte wirtschaftliche Betroffenheit geltend gemacht; es bleibt im Übrigen abzuwarten, wie die Rspr in Streitfällen auf "möglicherweise ungewollte Begünstigungseffekte" (so Weiss, DB 2020, 1531, 1534) reagieren wird.
Zur steuerstrafrechtlichen Bewertung eines missbräuchlich gestellten Antrags s Haubner, ZHW 2020, 212, 216.
Bei Ermittlung des pauschalen Verlustrücktrags sind keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) zu berücksichtigen, § 110 Abs 1 S 2 EStG. Hintergrund der Restriktion ist, dass bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit typischerweise keine Verluste entstehen und die Berücksichtigung eines pauschalen Verlustrücktrags dann später möglicherweise zu hohen Nachzahlungen führen würde; diesem Risiko wollte der Gesetzgeber den StPfl, aber auch – bei Zahlungsunfähigkeit – den Fiskus nicht aussetzen.
Zwingende Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 EUR herabgesetzt wurden; damit hat der Gesetzgeber die entsprechende Voraussetzung nach dem BMF-Schreiben vom 24.04.2020, BStBl I 2020, 496 Tz I.3. "negative Betroffenheit" aufgegriffen und kodifiziert.
Rn. 12
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Rechtsfolge des Antrages ist bei Vorliegen der dargestellten Voraussetzungen die Herabsetzung der Vorauszahlung für das Jahr 2020. Dem FA steht insoweit kein Ermessen zu.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die pauschale Minderung betragsmäßig begrenzt ist, da sie die – erhöhten – Höchstbeträge für den Verlustrücktrag (s Rn 9) nicht überschreiten dürfen (§ 110 Abs 3 EStG; dazu s Rn 18; Korn, DStR 1345, 1348).
Rn. 13
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Für die Verfahrensfragen kann auf die Kommentierung zu § 37 EStG verwiesen werden (s Erläut zu § 37 (Hildesheim).
Der Antrag nach § 110 Abs 1 S 1 EStG ist schriftlich oder elektronisch (etwa mittels Elster) zu stellen beim FA der Veranlagung und zu verbinden mit einem Herabsetzungsantrag der Vorauszahlungen 2020 auf 0 EUR. Den Antrag stellen können beschränkt oder unbeschränkt StPfl stellen mit Einkünften nach § 2 Abs 1 EStG mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; antragsberechtigt sind primär StPfl mit Gewinneinkünften oder Einkünften aus VuV, daneben auch Körperschaften (dazu s Rn 10).
§ 110 EStG gilt nicht im Bereich der GewSt, die einen Verlustrücktrag nicht kennt.
Rn. 14
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
vorläufig frei