Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 16a
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Mit Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) ist § 11a Abs 4 EStG in der Weise geändert worden, dass die analoge Anwendung des § 7h "Absatz 1a bis 3" statt zuvor "Absatz 2 und 3" angeordnet wird; damit wird auch der neu (mit demselben Gesetz) eingefügte § 7h Abs 1a mit in den Bezug aufgenommen. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung infolge der Einfügung eines neuen Absatzes 1a in § 7h EStG (BT-Drucks 19/13436, 95).
§ 7h Abs 1a EStG lautet:
Zitat
"1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen. 2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde."
Es handelt sich mithin um einen Begünstigungsausschluss für Neubaumaßnahmen. Zu diesem neuen § 7h Abs 1a EStG heißt es ua in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/13436, 94) bezugnehmend auf BFH vom 22.10.2014, X R 15/13, BStBl II 2015, 367:
Zitat
"Die Ergänzung des § 7h EStG berücksichtigt ein Petitum des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages (Bundestags-Drucksache 18/10200 Nummer 63, S. 91). Dieser hatte gesetzliche Klarstellungen bei steuerbegünstigten Baumaßnahmen für erforderlich erachtet, insbesondere dass den Finanzämtern die abschließende Entscheidung über steuerliche Begünstigungen nach § 7h EStG zusteht. ... Zur Vermeidung der Begünstigung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten, die zu einem nicht der Intention des § 7h EStG entsprechenden steuerrechtlichen Neubau führen, bedarf es infolge der geänderten BFH-Rechtsprechung zum einen der gesetzlichen Klarstellung, dass Neubauten nicht begünstigt sind, und zum anderen der gesetzlichen Korrektur der gegebenen Kompetenzverteilung im Interesse der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung, dass insoweit seitens der Finanzbehörde ein eigenes steuerrechtliches Prüfungsrecht besteht. Die Bescheinigung der Bescheinigungsbehörde nach Absatz 2 umfasst die in Absatz 1a genannte Voraussetzung nicht."
Rn. 16b
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
§ 11a Abs 4 EStG erklärt mithin nach seiner Neufassung den in § 7h Abs 1a EStG enthaltenen Begünstigungsausschluss für Neubaumaßnahmen, das Bescheinigungsverfahren gemäß § 7h Abs 2 (s Rn 17–20a) und die Erstreckung auf die in § 7h Abs 3 EStG genannten Objekte für anwendbar (s Rn 21f).
Die neue Rechtslage hinsichtlich des § 7h Abs 1a EStG betrifft Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2018 begonnen wurden (Einzelheiten s § 7h Rn 5d–5f (Handzik). Dabei ist zu unterscheiden nach
- baugenehmigungspflichtigen Vorhaben (Beginn der Baumaßnahme: Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags),
- baugenehmigungsfreie Vorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind (Beginn: Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen), und
- baugenehmigungsfreie Bauvorhaben, für die keine Bauunterlagen einzureichen sind; in diesem nicht geregelten Fall kann analog R 7.2 Abs 4 S 6 EStR 2012 auf den tatsächlichen Baubeginn abgestellt werden.