Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 21.01.2020, BStBl I 2020, 169 (Steuerbegünstigung zur Erhaltung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11a, 11b EStG); Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien – Stand Januar 2020);
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern vom 11.06.2021, AmtsBl M-V 2021, 278 (Bescheinigungsrichtlinien).
Rn. 17
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Nach § 11a Abs 4 EStG iVm § 7h Abs 2 EStG ist auch für die Verteilung von Erhaltungsaufwand ein Bescheinigungsverfahren vorgeschaltet (dazu ausführlich Handzik, s § 7h Rn 9ff); zur Prüfung durch die Gemeinde s Rn 17a und durch das FA s Rn 17b. Der StPfl muss sich daher zunächst die Voraussetzungen des § 11a Abs 1 EStG durch die zuständige Gemeindebehörde bescheinigen lassen (zu den Bescheinigungsrichtlinien der jeweiligen Bundesländer s BStBl I 2004, 1043). Die Bescheinigung ist Grundlagenbescheid iSd §§ 171 Abs 10 und 175 Abs 1 Nr 1 AO (BFH BStBl II 2015, 367; 2018, 272 zu § 7h EStG; R 11a EStR 2012 iVm R 7h Abs 4 S 3 EStR 2012; Pfirrmann in Kirchhof/Seer, § 11a EStG Rz 3, 21. Aufl) und das FA daran gebunden (BFH BStBl II 2017, 196 zu § 7h Abs 2 EStG).
Vertritt das FA eine von der bescheinigenden Gemeinde abweichende Auffassung und hält es den Grundlagenbescheid für rechtswidrig, so hat es nur die Möglichkeit, bei der Gemeinde darauf hinzuwirken, dass sie ihre Bescheinigung zurücknimmt oder ändert (BFH BStBl II 1997, 398) und ist nach Remonstration auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen (BFH BFH/NV 2014, 1729; 2014, 1731). Sollte sich dieser Weg in der Praxis als ungeeignet erweisen, um etwaigen offensichtlich unrichtigen Bescheinigungen wirksam entgegenzutreten, wäre es die Aufgabe des Gesetzgebers, die gegebene Kompetenzverteilung im Interesse der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung zu überprüfen und ggf zu korrigieren (so zu Recht BFH BStBl II 2015, 367).
Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides beschränkt sich auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Förderung nach § 11a EStG. Dies folgt aus dem Wortlaut des gemäß § 11a Abs 4 EStG entsprechend anwendbaren § 7h Abs 2 EStG (BFH BStBl II 2015, 367 zu § 7h Abs 2 EStG); die Bindungswirkung erstreckt sich demnach nicht auf die sonstigen steuerrechtlichen Vorgaben, die nicht in § 11a EStG geregelt sind (so auch Pfirrmann in Kirchhof/Seer, § 11a EStG Rz 3, 21. Aufl).
Die in einer Bescheinigung der Gemeinde enthaltene "Vorbehaltsklausel", dass sie nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist und das FA die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen prüfe, betrifft nur spezifisch steuerrechtliche Voraussetzungen, die wiederum die Gemeinde mangels Sachkunde nicht prüfen kann. Zu diesen spezifisch steuerrechtlichen Voraussetzungen gehört indes nicht die Beurteilung,
Nach dem FG Thüringen EFG 2017, 1506 (Rev IX R 27/17, hierzu s unten) besteht aber für FA und FG keine Bindungswirkung bei einer von der Gemeinde wahrheitswidrig ausgestellten Bescheinigung nach § 7h Abs 2 EStG; im dortigen Fall war sowohl den Klägern als auch dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde, der die Bescheinigung ausgestellt hat, klar, dass es ein nach § 177 Abs 1 S 1 BauGB vorausgesetztes Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot niemals gegeben hatte. Dem ist der BFH vom 17.04.2018, XI R 27/17, BStBl II 2018, 597 nicht gefolgt: Hat die zuständige Gemeindebehörde eine bindende Entscheidung über die von ihr nach § 7h Abs 1 EStG zu prüfenden Voraussetzungen getroffen, hat das FA diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, die Bescheinigung wird förmlich zurückgenommen, widerrufen oder ist nach § 44 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) nichtig und deshalb unwirksam. Ist die Bescheinigung hinsichtlich der von der Gemeinde zu prüfenden Voraussetzungen inhaltlich unrichtig, ändert auch dies – ungeachtet der etwaigen Rechtswidrigkeit – nichts an der Bindungswirkung der Bescheinigung als Grundlagenbescheid.
Rn. 17a
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze hatte die zuständige Gemeindebehörde nach der Rechtslage bis zum 31.12.2020 (dazu auch s § 7h Rn 11 (Handzik), zur Rechtslage ab dem 01.01.2021 s Rn 17c) zu prüfen,
- ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen ist,
- ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen iSd § 177 BauGB durchgeführt worden sind (Förster, HFR 2015, 217, Anmerkung zu BFH BStBl II 2015, 367), zur Rechtslage ...