Rn. 145

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Auf der anderen Seite eröffnet eine bloß unbedeutende betriebliche oder berufliche Mitveranlassung nicht die (teilweise) Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen (BFH IV B 57/09, BFH/NV 2010, 880 und BFH X B 115/09, BFH/NV 2010, 1248: privat motivierte Reisen). Auch insoweit liegt eine geringfügige Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips vor (s Rn 139). Ein unbedeutender betrieblicher oder beruflicher Veranlassungszusammenhang ist anzunehmen, wenn sich dieser entweder aus der wertenden Beurteilung der Veranlassungsbeiträge ergibt oder bei der Nutzung von WG die betriebliche oder berufliche Nutzung weniger als 10 % beträgt (Tz 11 BMF BStBl I 2010, 614; BFH VIII R 11/11, BStBl II 2013, 117; BFH IV R 13/03, BStBl II 2004, 985: notwendiges PV, wenn weniger als 10 % betriebliche Nutzung). Letztlich kommt es aber auch hier auf die Umstände des Einzelfalls an.

 

Rn. 146–147

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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