Schrifttum:
Weber-Grellet, BA im Zusammenhang mit schenkweise begründeten Rechtspositionen zugunsten naher Angerhöriger – zur Bedeutung des § 12 Nr 2 EStG, DStR 1993, 1010;
Strahl, Übertragung existenzsichernden Vermögens als Tatbestandsmerkmal des Rechtsinstituts Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, Stbg 1996, 263;
Horn, Einkommensteuerliche Behandlung wiederkehrender Leistungen bei Übertragung von BV oder PV, FR 1997, 625;
Gramlich/Treisch, Korrespondenzprinzip, Unterhaltszahlungen und Einkommensbegriff, DB 1997, 2349;
Groh, Abschied von der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen?, FR 2001, 277;
Risthaus, Ist das Rechtsinstitut der unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen noch praktikabel?, DB 2007, 240;
Spiegelberger, Das Ende der privaten Versorgungsrente?, DStR 2007, 1277;
Wälzholz, Versorgungsleistungen nach dem JStG 2008, DStR 2008, 273;
Grün, Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, NWB 2010, 1042;
Korn, Einkommensteuerliche Beurteilung von Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen zur vorweggenommenen Erbfolge im Lichte des "Vierten Rentenerlasses", KÖSDI 2010, 16 920;
Reddig, Der 4. Rentenerlass bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen, DStZ 2010, 445;
Risthaus, Begünstigte Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen, DB 2010, 744 und 803;
Seitz, Die wesentlichen Änderungen bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen durch den sog 4. Rentenerlass, DStR 2010, 629.
Verwaltungsanweisungen:
H 12.6 EStH 2020;
BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227, Einkommensteuerliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung;
BMF v 06.05.2016, BStBl I 2016, 476, Änderung des BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227, Anwendung des Urt des BFH v 12.05.2015, IX R 32/14.
A. Bedeutung der Norm
Rn. 165
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
§ 12 Nr 2 EStG sieht ein Abzugsverbot für drei verschiedene Tatbestände vor. Betroffen sind freiwillige Zuwendungen (§ 12 Nr 2 EStG Alt 1), Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht (§ 12 Nr 2 EStG Alt 2) und Zuwendungen an eine gegenüber dem StPfl oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn die Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen (§ 12 Nr 2 EStG Alt 3).
Rn. 166
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
§ 12 Nr 2 EStG Alt 1 und § 12 Nr 2 EStG Alt 3 haben nach allg Meinung nur deklaratorischen Charakter. Freiwillige Zuwendungen iSv § 12 Nr 2 EStG Alt 1 sind nicht durch den Betrieb (§ 4 Abs 4 EStG) oder durch den Beruf (§ 9 EStG) veranlasst. Sie fallen daher bereits in den Anwendungsbereich des § 12 Nr 1 EStG. Ebenso verhält es sich mit Zuwendungen an gegenüber dem StPfl oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen oder deren Ehegatten (§ 12 Nr 2 EStG Alt 3). Derartige Zuwendungen gehören zum Kernbereich der privaten Lebensführung, so dass schon das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr 1 EStG eingreift.
Rn. 167
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
§ 12 Nr 2 EStG Alt 2 hatte eine konstitutive Bedeutung, solange die Vorschrift die Abzugsmöglichkeit der auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten nach dem früheren § 10 Abs 1 Nr 1a EStG versagte, wenn Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht vorlagen. Durch das JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wurde § 10 Abs 1 Nr 1a EStG neu gefasst und regelte ab diesem Zeitpunkt nur noch die Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit bestimmten Vermögensübertragungen. Durch das ZollkodexAnpG v 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) wurde § 10 Abs 1 Nr 1a EStG mit Wirkung ab dem VZ 2015 aufgehoben und inhaltsgleich in § 10 Abs 1a Nr 2 EStG nF verschoben. Gegenüber § 10 Abs 1 Nr 1a EStG idF seit dem JStG 2008 (bis einschließlich VZ 2014) bzw § 10 Abs 1a Nr 2 EStG nF (ab VZ 2015) kommt § 12 Nr 2 EStG keine konstitutive Wirkung mehr zu. Zwar sind die Versorgungsleistungen iSd § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF (bis einschließlich VZ 2014) bzw § 10 Abs 1a Nr 2 EStG nF (ab VZ 2015) im Einleitungssatz des § 12 EStG immer noch nicht genannt. § 12 Nr 2 EStG geht diesen Vorschriften deshalb rechtsdogmatisch immer noch vor. Die Abgrenzung zwischen dem nicht abzugsfähigen Bereich gemäß § 12 EStG und den abzugsfähigen Versorgungsleistungen erfolgt aber über den gesetzlich umschriebenen Regelungsumfang in § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF bzw des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG nF – für den § 12 Nr 2 EStG von vornherein keine Anwendung findet.
Das Gleiche gilt für die Ausgleichszahlungen iRd Versorgungsausgleichs nach § 10 Abs 1 Nr 1b EStG aF (bis einschließlich VZ 2014) bzw § 10 Abs 1a Nr 4 EStG nF (ab VZ 2015) sowie für die Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs gemäß § 10 Abs 1a Nr 3 EStG. Diese Vorschriften sind ebenfalls im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht genannt. Die Abgrenzung zu dem nicht abzugsfähigen Bereich erfolgt aber nicht über den Wirkungsumfang des § 12 Nr 2 EStG, sondern über die Reichweite des Tatbestands in § 10 Abs 1 Nr 1b EStG aF...