Schrifttum:
Jestädt, Erbschaftsteuerzahlungen im voraus auf den Jahreswert nach § 23 ErbStG als dauernde Last?, DStR 1993, 1620;
Söffing, Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtabziehbarkeit von Nachforderungszinsen nach § 233a AO, BB 2002, 1456;
Eggesiecker/Ellerbeck, Zinsen auf Steuern – Guthabenzinsen versteuern, Schuldzinsen nicht absetzen?, BB 2004, 745;
von Wedelstädt, Die Änderungen der AO durch das JStG 2007, DB 2006, 2715;
Paus, Können Nachzahlungszinsen zur ESt zu den BA oder WK gehören?, FR 2007, 1055;
Brete, Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen gemäß § 10 Nr 2 KStG – verfassungswidrig?!, DStZ 2009, 692;
Roth, Steuerliche Absetzbarkeit des Strafzuschlags iSd § 398a Nr 2 AO?, DStR 2011, 1410;
Thiemann, Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO, FR 2012, 673;
Balliet, Besteuerung von Erstattungszinsen, DStZ 2012, 436;
Horst, Pro Memoria: Umsatzsteuerzahlungen aufgrund von Entnahmen sind nicht abziehbar, BB 2017, 2143.
Verwaltungsanweisungen:
H 12.4 EStH 2020;
BMF v 05.06.2014, BStBl I 2014, 896, Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen.
A. Bedeutung der Norm
Rn. 209
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
§ 12 Nr 3 EStG verbietet den Abzug von Steuern von Einkommen (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 1) und sonstigen Personensteuern (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 2), von USt für Umsätze, die Entnahmen sind (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 3) und von Vorsteuerbeträgen auf Aufwendungen, für die die Abzugsverbote gemäß § 12 Nr 1 EStG oder § 4 Abs 5 S 1 Nr 1–5, 7 o Abs 7 EStG gelten (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 4), einschließlich der auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen (§ 12 Nr 3 Hs 2 EStG).
Rn. 210
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
§ 12 Nr 3 EStG verfolgt nicht primär das iRd § 12 Nr 1 EStG maßgebliche Ziel der Abgrenzung der Erwerbssphäre von der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre. Die Vorschrift dient vielmehr der Umsetzung der gesetzgeberischen Entscheidung, dass Personensteuern ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht beeinflussen sollen. Unter § 12 Nr 3 EStG fallen deshalb vor allem die Steuern, bei denen die Besteuerung an den persönlichen Verhältnissen des StPfl (zB Familienstand, Kinder, Alter, Aufwendungen für Krankheit und Pflege) ausgerichtet ist.
Rn. 211
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Der Vorschrift kommt im Wesentlichen nur klarstellende Bedeutung zu. Steuern können schon nach allg Grundsätzen nur abgezogen werden, wenn sie durch den Betrieb oder Beruf veranlasst sind. Das ist bei Personensteuern nicht der Fall. Zwar werden sie regelmäßig im Hinblick auf betriebliche oder berufliche Einkünfte festgesetzt. Sie werden aber als nach den persönlichen Verhältnissen bemessene Steuern nicht der Erwerbssphäre, sondern der Privatsphäre des StPfl zugeordnet. Sie erfüllen deshalb nicht die Voraussetzungen, die einen Abzug als BA/WK ermöglichen würden (BFH VIII R 53/14, BStBl II 2018, 687; BFH III R 33/14, BStBl II 2016, 44; BFH IV R 6/08, BFH/NV 2011, 430; BFH IV R 61/97, BStBl II 1998, 621; BFH X R 155/90, BFH/NV 1992, 458).
Rn. 212
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
§ 12 Nr 3 EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH VIII R 2/07, BStBl II 2010, 25; bestätigt: BFH IV R 6/08, BFHNV 2011, 430; vgl auch BFH I R 39/09, BFH/NV 2010, 470). Das objektive Nettoprinzip gebietet nur den Abzug der mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden Aufwendungen. Vorgänge, die der Privatsphäre des StPfl zugeordnet werden, brauchen einkommensteuerlich nicht berücksichtigt zu werden (vgl aber Söffing, BB 2002, 1456, wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Nichtabziehbarkeit von Nachforderungszinsen).
Rn. 213–214
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
vorläufig frei
B. Steuern vom Einkommen gemäß § 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 1
Rn. 215
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die erste in § 12 Nr 3 EStG geregelte Fallgruppe ist das Abzugsverbot für Steuern vom Einkommen (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 1). Zu den nichtabzugsfähigen Steuern vom Einkommen zählen:
- ESt,
- LSt als eine Erhebungsform der ESt (§ 38 Abs 1 S 1 EStG),
- KapSt als eine Erhebungsform der ESt (§ 43 Abs 1 S 1 EStG),
- SolZ als Zuschlagsteuer, die nach der ESt bemessen wird (§ 51a Abs 1 S 1 EStG iVm § 1 Abs 1 SolZG),
- andere Ergänzungsabgaben zur ESt, die nicht mehr aktuell sind (zB Stabilitätszuschlag, Konjunkturzuschlag, Notopfer Berlin),
- ausländische Steuern, soweit sie einer deutschen Steuer vom Einkommen entsprechen (BFH I 308/61 U, BStBl III 1964, 5; vgl auch FG Mchn v 27.06.2014, 8 K 900/13, EFG 2015, 131 zur "internen Steuer" auf die Einkünfte der Beschäftigten des Europäischen Patentamts).
Allerdings geht § 34c EStG als Spezialvorschrift § 12 Nr 3 EStG vor. Dies gilt nicht nur für die Steueranrechnung nach § 34c Abs 1 EStG, sondern auch für den Abzug der ausländischen Steuer nach § 34c Abs 2 u 3 EStG (H 12.4 EStH 2020 "Personensteuern"). Ein anderes Verständnis würde dazu führen, dass die Regelungen in § 34c EStG insoweit ins Leere gehen würden.
Rn. 216
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die gezahlte KiSt ist zwar auch eine Steuer vom Einkommen, für die jedoch über den Einleitungssatz des § 12 EStG eine Abzugsfähigkeit gemäß § 10 Abs 1 Nr 4 ESt...