Schrifttum:
Drenseck, Aufwendungen für berufliche Bildungsmaßnahmen, DStR 2004, 1766;
Jochum, Zur einkommensteuerlichen Behandlung von erstmaliger Berufsausbildung, Erststudium und Promotion, DStZ 2005, 260;
Prinz, Bildungsaufwendungen im Ertragsteuerrecht: Koordinatenverschiebung durch den BFH, Rspr-Durchbrechung durch den Gesetzgeber, FR 2005, 229;
Rimmler, Berufliche Bildungsaufwendungen aus der Sicht systematischer Besteuerung, StuW 2005, 117;
Fehr, Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Studium – Analyse der Rechtslage und Vorschlag einer systematischen Neuregelung, DStR 2007, 882;
Müller-Franken, Bildungsaufwand in der ESt nach neuem Recht, DStZ 2007, 59;
Schulenburg, Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots für Aufwendungen eines Erststudiums, DStZ 2007, 183;
Schneider, Berufsausbildungskosten: WK oder SA, NWB 2009, 3332;
Steck, Erstmalige Berufsausbildung und Erststudium "im Rahmen eines Dienstverhältnisses" iSv § 12 Nr 5 EStG, DStZ 2009, 384;
Steck, Abzugsfähigkeit der Kosten des Erststudiums nach den BFH-Urt v 18.06.2009 – eine kritische Würdigung der Entscheidungen, DStZ 2010, 194;
Bergkemper, Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein, DB 2011, 1947;
Greil, Die Behandlung der Kosten des Erststudiums im Steuerrecht, DStZ 2011, 796;
Ismer, Wieder eine Revolution bei den Bildungsaufwendungen?, FR 2011, 846;
Paus, Erstmalige Berufsausbildung und Erststudium, EStB 2011, 373;
Förster, Lohnt sich Bildung für den StPfl?, DStR 2012, 486;
Trossen, Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Behandlung der Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, FR 2012, 501;
Bergkemper, Ausschluss des WK-Abzugs für Berufsausbildungskosten – Anmerkung zu den Beschlüssen des BFH v 17.07.2014, VI R 2/12 und VI R 8/12, DB 2014, 2626;
Gehm, Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Kosten eines Studiums – Ende eines Kampfes zwischen Rspr und Gesetzgeber?, StBW 2014, 184;
Geserich, Beruflich veranlasste Ausbildungskosten, NWB 2014, 681;
Klein, Die steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungsaufwendungen, DStR 2014, 776;
Titgemeyer, Zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen eines (Erst-)Studiums, DStZ 2014, 189;
Neugebauer, Sachgerechte Typisierung und Pauschalierung? Oder: Wer profitiert von der Abziehbarkeit von Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium? FR 2015, 307;
Trossen, Ausschluss des WK-Abzugs für Berufsausbildungskosten, FR 2015, 40;
Cropp/Schober, Ist das Abzugsverbot für Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung verfassungswidrig? – Thesen und Gegenthesen zum verfassungsrechtlichen Maßstab des zwangsläufigen, pflichtbestimmten Aufwands, FR 2016, 837;
Meindl-Ringler, Die Frage der Verfassungskonformität des Ausschlusses des WK-Abzugs für erstmalige Berufsausbildungskosten, DStZ 2016, 308;
Geserich, Das stete Ringen um den WK-Abzug von Aufwendungen für die berufliche (Erst-)Ausbildung, DStR 2018, 2084;
Veser/Schulz, Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten, DStZ 2018, 296;
Ismer, Einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung und Erststudium verfassungsgemäß, DStR 2020, 681;
Kanzler, § 9 Abs 6 EStG verfassungsgemäß – Anmerkungen zum Beschluss des BVerfG v 19.11.2019, 2 BvL 22–27/14, FR 2020, 315;
Köster, Zur Verfassungskonformität des Ausschlusses des WK-Abzugs für Erstausbildungskosten, DStZ 2020, 152;
Maciejewski, Gestaltungsmöglichkeiten für den steuerlichen Abzug von Berufsausbildungskosten – de lege lata, de lege ferenda, FR 2020, 545.
Verwaltungsanweisungen:
R 9.2. LStR 2015/2021; H 9.2. LStH 2021;
BMF v 22.09.2010, BStBl I 2010, 721, Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten gemäß § 10 Abs 1 Nr 7, § 12 Nr 5 EStG idF des Gesetzes zur Änderung der AO und weiterer Gesetze v 21.07.2004 ab 2004.
A. Bedeutung der Norm
Rn. 270
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Nach § 12 Nr 5 EStG idF des BeitrRLUmsG v 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) konnten Aufwendungen des StPfl für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht abgezogen werden, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfand. § 12 Nr 5 EStG hatte das Ziel, eine dem Gesetzgeber missfallende Rspr des BFH zu den Berufsausbildungskosten auszuhebeln. Die Vorschrift ist durch das ZollkodexAnpG v 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) mit Wirkung ab dem VZ 2015 aufgehoben worden. Die inhaltlichen Regelungen befinden sind inzwischen in § 4 Abs 9 EStG und § 9 Abs 6 EStG. Die Kommentierung zu § 12 Nr 5 EStG aF beschränkt sich deshalb auf die – sehr aufschlussreiche – Rechtsentwicklung und auf verfassungsrechtliche Fragestellungen.
Rn. 271
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Jahrzehntelang hatte der BFH bei der Abzugsfähigkeit von Bildungsaufwendungen danach unterschieden, ob es sich bei ihnen um Ausbildungskosten oder um Fortbildungskosten handelte. Die Kosten der Ausbildung für einen zukünftigen Beruf stan...