Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Schrifttum:
Felsmann, Brennpunkte der Wohnraumbesteuerung bei LuF, INF 1988, 558;
Schuh ua, Steuerfreie Entnahme von selbstgenutzten Wohnhäusern mit dazugehörigem Grund und Boden in der LuF, INF 1997, 201;
Hiller, Steuerfreie Entnahme oder Veräußerung der Wohnung, INF 1998, 449;
Kleeberg, Die eigengenutzte Wohnung in einem zu einem BV gehörenden Baudenkmal, FR 1998, 774;
Opel, Steuerfreie oder stpfl Gewinne aus der Entnahme von Gartenflächen, FR 1998, 686;
Hiller, Der zur Wohnung gehörende Grund und Boden, INF 2001, 6;
Wittwer, Zur steuerfreien Entnahme des Grund und Bodens im Zusammenhang mit der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, DStR 2009, 414.
Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 12.11.1986, BStBl I 1986, 528 (Übergangsregelung nach § 52 Abs 15 und 21 EStG bei Wohnungen im BV);
BMF vom 04.06.1997, BStBl I 1997, 630 (Zum erforderlichen und üblichen Umfang des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens);
BMF vom 02.04.2004, BStBl I 2004, 442 (LuF: Umfang des dazugehörenden Grund und Bodens).
a) Die Wohnung des LuF und Altenteilers als notwendiges BV – historischer Überblick
Rn. 60
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Gemäß § 13 Abs 2 Nr 2, § 13a Abs 3 Nr 4, Abs 7 EStG aF gehörte (seit EStG 1925; dort § 27 Abs 1) der Nutzungswert der Betriebsleiter- und Altenteilerwohnung zu den Einkünften aus LuF, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschritt. In diesem Fall waren die Wohnung(en) samt dem dazugehörigen Grund und Boden notwendiges BV. Die Voraussetzung "übliche Größe" war insb bei luf Betrieben mit mittlerer Größe ohne Weiteres erfüllt, denn die Wohnung stand bei diesen Betrieben regelmäßig in einem engen funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit dem Betrieb: Besonderheiten in der Bewirtschaftung (insb im Zusammenhang mit der Haltung von Vieh) eines luf Betriebs machten es erforderlich, dass der Betriebsinhaber o einer seiner Familienangehörigen regelmäßig auf dem Hof anwesend war (BFH v 25.11.1983, BStBl II 1984, 292); eine körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers bzw seiner Familienangehörigen war dagegen nicht erforderlich, es genügte die Leitung des Betriebs. Die Bindung der Wohnung an den luf Betrieb konnte somit nur bei Nebenerwerbsstellen (s Rn 64) u am anderen Ende der Skala bei luf Größtbetrieben (s Rn 65) fraglich sein.
Rn. 61
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
War der luf Betrieb durch eine PersGes betrieben worden, gehörten die Wohnungen aller im Betrieb mitarbeitenden Gesellschafter zum notwendigen BV, u dies unabhängig davon, ob sich die Wohnung(en) im Sonder-BV o im Gesamthandsvermögen befand(en) (BFH v 19.02.1987, BStBl II 1987, 430).
Rn. 62
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Auch für die Wohnung des Altenteilers hatte der Betriebsinhaber regelmäßig einen Nutzungswert zu versteuern; sie war als Teil der Wohnung des Betriebsinhabers ebenfalls notwendiges BV (im Einzelnen s BFH v 28.07.1993, BStBl II 1984, 97 unter 1.b).
Rn. 63
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Wenngleich für das Bewertungsrecht keine Bindung an das Ertragsteuerrecht besteht (BFH v 25.11.1983, BStBl II 1984, 292), stimmen im Grundsatz die Voraussetzungen für die ertragsteuerliche Zuordnung der Betriebsleiter- u Altenteilerwohnung zum ertragsteuerlichen BV des LuF mit denjenigen des Bewertungsrechts überein (BFH v 21.03.1985, BStBl II 1985, 401), so dass insoweit auch auf die umfangreiche Rspr zum Bewertungsrecht verwiesen werden kann.
Rn. 64
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Die Anknüpfung an das Bewertungsrecht zeigte sich insb bei der Frage, inwieweit bei kleineren u/o viehlosen luf Betrieben die Wohnung des Betriebsleiters zu dessen ertragsteuerlichem BV gehörte, denn hier griff die Rspr regelmäßig auf die Ausführungen in den BewRL v 17.11.1967, Abschn 1.02 Abs 7, zurück (im Einzelnen s Märkle/Hiller, 11. Aufl, Rz 219). Lediglich die für das Bewertungsrecht aufgestellte Forderung, dass bei luf Nebenerwerbsstellen ein jährlicher Mindestertrag von 3 000 DM erforderlich sei (BFH v 26.01.1973, BStBl II 282), wurde für das Ertragsteuerrecht nicht übernommen (BFH v 17.01.1980, BStBl II 1980, 323).
Rn. 65
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Die Tatbestandsvoraussetzung "übliche Größe" ist insb bei der Zuordnung von Schlössern, Burgen u Herrenhäusern zum luf BV von besonderer Bedeutung. Diese Frage hat auch für die Zukunft Bedeutung, weil die in derartigen Objekten befindlichen Wohnungen regelmäßig denkmalgeschützt sind u hierfür gem § 13 Abs 2 Nr 2 EStG die Nutzungswertbesteuerung über den 31.12.1998 hinaus (unbefristet) fortgesetzt werden kann (s Rn 77ff). Im Urt BFH v 27.05.2004, BStBl II 2004, 945 hat der BFH bei einem luf Betrieb mit 131 ha ein Wohnhaus mit 376 qm Wohnfläche als noch "üblich" angesehen u darüber hinaus angemerkt, dass er auch keine Bedenken gehabt hätte, eine noch größere Wohnung als zum luf BV zugehörig zu betrachten; dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob der luf Betrieb selbst bewirtschaftet wird o – ohne Betriebsaufgabeerklärung – verpachtet ist. Somit dürfte der Nutzungs- u Funktionszusammenhang einer Wohnung mit dem luf Betrieb erst dann gelöst sein, wenn die Nutzung der Wohnung nicht mehr in erster Linie der Leitung des Betriebs...