Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
a) Allgemeines
Rn. 152
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Eine Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zum Bereich der LuF setzt grundsätzlich einmal das Vorhandensein eines eigenen luf Betriebs voraus; nur dann kann naturgemäß überhaupt die Frage zu prüfen sein, ob die einzelne Betätigung des StPfl seinem luf oder gewerblichen Bereich zuzuordnen ist. Ist also der StPfl nicht auch gleichzeitig Inhaber (entweder als Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter) eines luf Betriebs, sind von ihm ausgeführte Dienst- und Werkleistungen, auch wenn sie für einen Betrieb der LuF erbracht werden, grundsätzlich gewerblicher Natur (zB Lohnfuhren bzw Lohndreschen eines Nichtlandwirts).
Aber auch Tätigkeiten des Inhabers eines luf Betriebs für andere LuF sind nur dann der Einkunftsart LuF zuzurechnen, wenn sich die ausgeübten Betätigungen innerhalb der in § 13 Abs 1 Nr 1–4 EStG gezogenen Grenzen bewegen. Dementsprechend ist eine Betätigung eines LuF als Klauenschneider, Viehkastrierer, Lohnschlachter, Tierbesamer, Fleischklassifizierer, Qualitätsprüfer usw keine luf Tätigkeit, sondern wird sich regelmäßig als gewerblich darstellen. Gleiches gilt für eine Beratertätigkeit bzw für Einkünfte aus der Vergabe von Lizenzen (glA Felsmann, A, 357, 357a). Andererseits sollen Einkünfte – wegen der idR engen Verbindung zum luf Betrieb – aus einer Tätigkeit als Aufsichtsorgan bei einer landwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft sowie vergleichbaren berufsständischen Einrichtungen (Bauernverband, Maschinenring usw) bzw als sog Hagelschätzer für Versicherungsunternehmen noch aus Billigkeitsgründen denjenigen aus LuF zugeordnet werden können.
b) Gewerbliche Tierhaltung
Rn. 153
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung sind nicht originär solche aus LuF; sie rechnen nur dann zu diesen, wenn die in § 13 Abs 1 Nr 1 S 2–4 EStG aufgestellten Normen erfüllt sind. Wegen der Einzelheiten s Rn 18–40.
c) Reiterhof
Schrifttum:
Felsmann, INF 1978, 467;
Ostermeier, StBp 1979, 225;
Märkle/Hiller, INF 1980, 337;
Felsmann, INF 1980, 488;
Ostermeier, INF 1981, 78;
Leingärtner, INF 1981, 121;
Marre, INF 1981, 78;
Weddehage, StW 1981, 181;
Marre, INF 1989, 347.
Rn. 154
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Wegen der ertragsteuerlichen Behandlung der sog Reiterhöfe, der Pensionspferdehaltung sowie der Pferdezucht und -haltung allg s Rn 20c, 20d.
d) Gewerblicher Grundstückshandel
Rn. 155
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum langjährigen AV eines Landwirts (bzw seines Rechtsvorgängers iSd § 6 Abs 3 EStG) gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus LuF, weil diese als (Hilfs-)Geschäfte (noch) der luf Betätigung zuzurechnen sind; dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang und in welcher Zahl Veräußerungsgeschäfte vorgenommen bzw welche Gewinne hierbei erzielt werden (BFH v 08.09.2005, BStBl II 2006, 166). Die Grundstücksverkäufe bleiben danach so lange Bestandteil der Landwirtschaft (mit der Folge einer möglichen Begünstigung der erzielten Veräußerungsgewinne nach den §§ 6b, 6c EStG, vgl insoweit R 6.1 Abs 1 S 7 u 8 EStR 2012), als sich der Landwirt lediglich auf die für den bloßen Verkauf erforderlichen Handlungen beschränkt, zu denen auch die nur technisch bedingte Parzellierung der Flächen zu rechnen ist. Auch soweit der LuF die aktive Bewirtschaftung der für eine Veräußerung vorgesehenen Flächen einstellt, führt dies nicht dazu, dass hierdurch eine Zwangsumgliederung der brachliegenden, ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen vom AV zum UV eintritt (BFH v 31.05.2001, BStBl II 2001, 673). Eine zwangsweise Umgliederung von Ackerflächen zum UV ist erst dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels vorliegen.
Überführt der Landwirt Grundstücke in sein PV (entweder im Zuge einer Betriebs- bzw Teilbetriebsaufgabe oder im Wege der Einzelentnahme, sofern die Grundstücke zum entnehmbaren – gewillkürten bzw geduldeten – BV gehören), die evtl später einmal als Bauland veräußert werden können, kann allein darin idR noch kein "Erwerb" in Verkaufsabsicht iSd der Tz 20 des BMF v 26.03.2004, BStBl I 2006, 434 erblickt werden, mit der Folge, dass bei einer späteren Veräußerung der in das PV überführten Grundstücke der Zeitraum, in dem sich diese vor ihrer stpfl Entnahme in einem BV befunden haben (BMF v 26.03.2004, BStBl I 2004, aaO, Rz 27), mitrechnet bei der Anwendung der Grundsätze zum zeitlichen Zusammenhang.
Ab VZ 1999 ist jedoch zu berücksichtigen, dass entsprechend § 23 Abs 1 S 2 EStG die Entnahme einen Anschaffungsbestand iSd dieser Vorschrift darstellt, mit der Folge, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entnahme- bzw Aufgabewert und dem späteren Veräußerungserlös stpfl ist, sofern die entnommenen Grundstücke innerhalb von 10 Jahren nach ihrer Überführung in das PV veräußern werden.
Rn. 155a
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Erst wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entwickelt, insb die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt und/oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Bau...