Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 184
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten u zwischen Eltern u Kindern gelten grundsätzlich die allg in R 4.8 EStR 2012 aufgestellten Regeln. Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft u gehört der luf Betrieb zum Gesamtgut, kann ein an einen Ehegatten gezahlter Arbeitslohn nicht als BA berücksichtigt werden, weil die Ehegatten als Mitunternehmer zu behandeln sind.
Gleiches gilt für den Fall einer konkludenten Mitunternehmerschaft (s Rn 127ff). Sollte ein Kind gleichzeitig Mitunternehmer des luf Betriebs sein, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Dagegen kann zB die Ehefrau des Sohnes, der zusammen mit seinen Eltern der luf Betrieb als PersGes führt, als ArbN in diesem Betrieb tätig sein (BFH v 20.04.1999, BFH/NV 1999, 1457).
Rn. 184a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Die Gewährung freier Verpflegung u Wohnung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zwischen Angehörigen ist Teil der Arbeitsvergütung, wenn dies ausdrücklich so vertraglich vereinbart ist (BFH v 26.10.1982, BStBl II 1983, 209). Demzufolge haben es die Vertragsparteien somit selbst in der Hand, ob dem im luf Betrieb mitarbeitenden Angehörigen Kost u Wohnung iRd Arbeitsverhältnisses o auf familiärer Basis gewährt wird; dies gilt jedoch nicht für die Gewährung freier Wohnung für den Ehegatten, weil diesbezüglich vorrangig die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten ausschlaggebend sind.
Rn. 185
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Häufig arbeiten im Bereich der LuF Angehörige im luf Betrieb hauptberuflich mit, ohne dass hierfür ein fremdübliches bzw tariflich vereinbartes Entgelt gezahlt wird. Während steuerrechtlich der Lohnaufwand nur dann als BA berücksichtigt werden kann, wenn die Gesamtvergütung (Barlohn u evtl gewährte Sachbezüge) wenigstens die Grenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 EUR) übersteigt (also nicht nur als Taschengeld zu würdigen ist, s BFH v 08.05.2008, BStBl II 2008, 868), wird im landw Sozialversicherungsrecht eine Beitragspflicht des luf Unternehmers für dessen mitarbeitende Familienangehörigen (sog MiFa) auch dann ausgelöst, wenn das Arbeitsverhältnis ertragsteuerlich (zB wegen der geringen Entgelthöhe) nicht anerkannt werden kann. Die Pflichtbeiträge des luf Unternehmers zur Landw Kranken-, Pflege- u Alterskasse, die er für seine im luf Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen zu entrichten hat, können mE mangels eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses nicht als BA abgesetzt werden (aA Felsmann, A 512, B 441); dies gilt insb auch für den Beitrag des mitarbeitenden Ehegatten zur Landw Alterskasse, weil für diesen ab 01.01.2005 eine eigenständige Beitragspflicht besteht, mit der Folge, dass die hierfür geleisteten Beiträge nur iRd SA berücksichtigungsfähig sind.
Rn. 185a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Hat ein im luf Betrieb voll mitarbeitendes Kind für seine Tätigkeit in Ansehung einer in Aussicht gestellten Hofübergabe lediglich Taschengeld u freie Kost u Wohnung erhalten, stellt eine arbeitsgerichtlich zugesprochene Vergütung wegen des Nichtzustandekommens der Hofübergabe keinen Arbeitslohn dar, sondern ist als sonstige Leistung iSd § 22 Nr 3 EStG zu würdigen, weil bei der Beurteilung eines Arbeitsverhältnisses kein Einklang zwischen dem Arbeits- u Steuerrecht besteht; demzufolge kann der Leistende die Zahlung nicht als BA absetzen, unabhängig davon, dass der Empfänger sie gleichwohl – allerdings als sonstige Einkünfte – zu versteuern hat (BFH v 08.05.2008, BStBl II 2008, 868).