Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 281
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Die Absicht der Gewinnerzielung zeigt sich in dem Bestreben, während des Bestehens des Betriebs, dh von seiner Gründung bis zu seiner Veräußerung, Aufgabe o Liquidation, aufs Ganze gesehen, einen Gewinn zu erzielen; erforderlich ist demzufolge also ein subjektives Wollen des StPfl, dessen Ziel ein bestimmtes objektives Ergebnis ist u dessen Vorhandensein im Einzelfall der tatsächlichen Feststellung bedarf.
Ob der StPfl eine derartige Absicht hat, lässt sich als innere Tatsache nicht anhand seiner Erklärungen, sondern nur aufgrund äußerer Umstände feststellen (st Rspr, zB BFH v 07.03.1996, BStBl II 1996, 369 mwN). Um im Einzelnen nachweisbar zu sein, muss die Gewinnabsicht daher objektiv in Erscheinung treten (BFH v 29.10.1981, BStBl II 1982, 381), wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis für bzw gegen die Annahme einer Liebhaberei liefern können (BFH v 22.04.1998, BStBl II 1998, 663).
Rn. 281a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Das Tatbestandsmerkmal "Gewinnerzielungsabsicht" bzw "fehlende Gewinnerzielungsabsicht" zu objektivieren, fällt naturgemäß aufgrund der vielschichtig gelagerten Lebenssachverhalte schwer, wie die hierzu ergangene umfangreiche, nicht immer leicht nachvollziehbare höchstrichterliche Rspr zeigt. Zieht man die Quintessenz hieraus, so ist von Liebhaberei dann auszugehen,
- wenn die anzustellende (vorausschauende) Ergebnisprognose negativ u
- darüber hinaus die zugrundeliegende Tätigkeit einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist.
Die Gewinnerzielungsabsicht ist demzufolge ein zweigliedriger Tatbestand, der zum einen eine Ergebnisprognose u zum anderen die Prüfung der einkommensteuerlichen Relevanz der Tätigkeit umfasst (Schuck, DStR 1993, 975).
Rn. 281b
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Hinsichtlich der Ergebnisprognose ist insb von Bedeutung, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsführung u den gegebenen Ertragsaussichten künftig einen Totalgewinn erwarten lässt; erforderlich ist demnach eine in die Zukunft gerichtete (langfristige) Beurteilung, für die die Verhältnisse der Vergangenheit Anhaltspunkte bieten können (BFH v 25.06.1984, BStBl II 1984, 751); maßgebend ist jedoch letztendlich, wie sich die Verhältnisse aus der Sicht des an objektiven Gegebenheiten orientierten StPfl dargestellt haben (Groh, DB 1984, 2424; Woerner, BB 1985, 908).
Häufig genug vertreten FinVerw u der StPfl bezüglich der Ertragsvorschau einer bestimmten Betätigung unterschiedliche Auffassungen; ist die Frage streitbefangen, wird für den Bereich der LuF regelmäßig erst ein Gutachten einer anerkannten Fachkraft (landw Sachverständiger, amtliche landw Stellen usw) die notwendige Aufklärung bringen (BFH v 19.11.1985, BStBl II 1986, 289 unter 1.).
Lässt die in die Zukunft gerichtete Ergebnisprognose ein positives Ergebnis erwarten, ist von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, mit der Folge, dass die Annahme einer Liebhaberei ausscheidet. Gleiches gilt, wenn die Ergebnisprognose zwar negativ ausfällt, aber gleichzeitig keine einkommensteuerlich irrelevante Motivation erkennbar ist (wie dies zB bei einem seit langen Jahren hauptberuflich tätigen "klassischen" Landwirt bzw einem Landwirtschaftspächter der Fall sein wird, der diese Tätigkeit mit vollem persönlichen Einsatz ausübt; s BFH v 22.04.1998, BStBl II 1998, 663, für den mE vergleichbaren Fall eines hauptberuflich tätigen RA; anders wohl nur dann, wenn der LuF den verlustbringenden Betrieb allein deshalb aufrecht erhält, um diesen der Familie zu erhalten, BFH v 30.11.1967, BStBl II 1968, 263; BFH v 19.11.1985, BStBl II 1986, 289).
Demzufolge reicht allein das Vorliegen längerer Verlustperioden noch nicht aus, eine Liebhaberei anzunehmen; es muss vielmehr aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der StPfl die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner in der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen ausübt (BFH v 25.06.1984, BStBl II 1984, 751 unter C.IV.3.c.bb.), wobei hierzu nicht nur eine Freizeitgestaltung gehört (wie zB der Betrieb eines Weinbergs durch einen nicht hauptberuflich tätigen Winzer, BFH v 15.05.1997, BFH/NV 1997, 668), sondern auch die Absicht der Steuerersparnis (BFH v 21.08.1990, BStBl II 1991, 564).
Als ein auf den Bereich der Lebensführung hindeutendes Beweisanzeichen wird auch gewertet, wenn der StPfl den Betrieb trotz langjähriger Verluste fortführt, ohne die Verlustursachen zu ermitteln u diesen zu begegnen (BFH v 03.03.1988, BFH/NV 1989, 90; BFH v 14.07.1988, BFH/NV 1989, 771; BFH v 29.06.1995, BStBl II 1995, 722), denn ein solches Verhalten lässt den Schluss darauf zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich darauf gerichtet war, erfolgreich am Markt tätig zu sein. An die Feststellung persönlicher Gründe u Motive, die den StPfl trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind deshalb in diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH v 17.11.2004, BStBl II 2005, 336).
Rn. 281c
Stand: E...